7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/13
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 6. März 2008 — Marc André Kurt gegen Bürgermeister der Stadt Wels
(Rechtssache C-104/08)
(2008/C 142/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc André Kurt
Beklagter: Bürgermeister der Stadt Wels
Vorlagefragen
1.
Ist es mit den Grundprinzipien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des Unionsvertrages (ABI 2006 C321 E/l) und den sich daraus ableitenden Freiheiten vereinbar, einem EU-Bürger, der angesichts seiner theoretischen und praktischen Ausbildung und seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung und Berechtigungen, die ihn in einem EU-Mitgliedstaat formal und praktisch befähigen, Fahrschüler theoretisch und praktisch und jüngst auch Fahrschullehrer auszubilden und eine Fahrschule zu gründen, zu betreiben und zu leiten, diese Berechtigung ihm in einem EU-Mitgliedsstaat, nämlich seinem Herkunftsstaat durch einen gesetzlich definierten und empirisch besehen unüberwindbaren Diplomzwang zu versagen.
2.
Steht der sich aus § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ergebende „Diplomzwang“ insbesondere mit den in Art. 16 und 20 der Charta über die Grundrechte (ABI 2007/C 303/1) dargelegten Werte über die Freiheit der Wirtschafts- u. Geschäftstätigkeit sowie des freien Wettbewerbs und der Gleichheit aller Bürger in Einklang.
3.
Ist die Bestimmung des § 109 Abs.2 KFG 1967 so auszulegen, dass auch eine andere einschlägige Ausbildung in Verbindung mit der entsprechenden Berufspraxis als „gleichwertige andere Schulausbildung“ anerkannt werden kann.
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