24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/23
Klage, eingereicht am 6. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-106/08)
(2008/C 128/41)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvós und N. Yerrell)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass alle Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen sind, mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, und dass sie die Ausstellung der entsprechenden Fahrerkarten nicht sichergestellt hat;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung bestimme: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Fahrerkarten spätestens am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausstellen können.“
Die Verordnung Nr. 561/2006 sei im Amtsblatt der Europäischen Union am 11. April 2006 veröffentlicht worden und daraus folge, dass das zwingende Erfordernis der Installation des digitalen Kontrollgeräts in allen Fahrzeugen, die in der Europäischen Union erstmals zum Verkehr zugelassen werden, ab dem 1. Mai 2006 gelte.
Die Hellenische Republik habe auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission am 30. Mai 2007 geantwortet und der Kommission gegenüber erklärt, unter Berücksichtigung aller wahrscheinlichen Verspätungen werde die vollständige Ausgabe der Karten für das digitale Kontrollgerät an die Fahrer bis zum Ende des Jahres 2007 möglich sein.
Die Kommission hat festgestellt, dass die Hellenische Republik diese Maßnahmen noch nicht ergriffen oder sie jedenfalls der Kommission noch nicht mitgeteilt habe.
Die Kommission beantragt beim Gerichtshof, der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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