21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/8
Klage, eingereicht am 11. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-110/08)
(2008/C 158/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und D. Recchia, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Klägerin beantragt
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Festzustellen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7 verstoβen hat, indem sie der Kommission bisher noch immer keine vollständige Liste vorgeschlagener Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgelegt hat bzw. die derzeit der Kommission übermittelte Liste noch immer sechs natürliche Lebensraumtypen in der alpinen biogeographischen Region (3230, 6520, *7220, 8130, 9110 und 9180), sowie zehn natürliche Lebensraumtypen (*1530, 3240, *6110, *6230, 6520, 8150, 8220, 9150, 91F0 und *91I0) und zwölf Arten (Vertigo moulinsiana, *Osmoderma eremita, Rutilus pigus, Triturus cristatus, Triturus carnifex, Rhinolophus hipposideros, Barbastella barastellus, Myotis emarginatus, Myotis myotis, Mannia triandra, Buxbaumia viridis, Drepanocladus vernicosus) in der kontinentalen biogeographischen Region nicht vollständig enthält.
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Der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Um ein kohärentes europäisches ökologisches Netz von besonderen Schutzgebieten nach einem festgelegten Zeitplan errichten zu können, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG schreibe den Mitgliedstaaten vor, anhand von in Anhang III dieser Richtlinie festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlichen Informationen eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen die in Anhang I aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und die in Anhang II genannten einheimischen Arten vorkommen. In dieser nationalen Liste seien die Gebiete aufzuführen, die die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und Arten beherbergen, die von den Mitgliedstaaten anhand der Kriterien des Anhangs III ausgewählt wurden. „Prioritär“ seien diejenigen Arten und natürlichen Lebensraumtypen, die vom Verschwinden bedroht sind und für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund ihrer natürlichen Ausdehnung im Verhältnis zu dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten besondere Verantwortung zukommt. Diese Liste sei binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie der Kommission gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zuzuleiten. Für die Republik Österreich sei die Richtlinie mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 mit den im Beitrittsvertrag genannten Änderungen in Kraft getreten, und die Umsetzungsfrist in jedem Fall nunmehr unstrittig abgelaufen.
Da die Republik Österreich der Kommission noch immer keine vollständige Liste vorgeschlagener Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgelegt habe, habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen.
Die Republik Österreich berufe sich auf vermeintliche Verfahrensmängel, die das Vorgehen der Kommission unzulässig machen würden.
Der erste Einwand der Beklagten beträfe die so genannten Vorbehaltslisten, also die Listen der Lebensraumtypen und Arten, hinsichtlich derer die Kommission die Unvollständigkeit des Netzes in seinen Entscheidungen über die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die alpine und für die kontinentale biogeographische Region festgestellt habe. Die Beklagte argumentiere, dass da ein Erstellen der Vorbehaltslisten von der Richtlinie nicht vorgesehen sei, sei die Kommission nicht befugt, sich auf diese zu berufen um der Beklagten eine lückenhafte Mitteilung von Schutzgebieten vorzuwerfen.
Dieses Argument könne aber nicht gefolgt werden. Es komme nämlich gar nicht darauf an, ob die Richtlinie die Erstellung von Vorbehaltslisten regelt oder nicht, sondern lediglich auf die Frage, ob die der Kommission vorgelegten nationalen Vorschlagslisten vollständig sind. Die Vorbehaltslisten stellten seitens der Kommission nur eine Bestandaufnahme der Lücken auf dem Weg zur Aufstellung eines vollständigen Nature 2000 Netzes dar. Die Richtlinie möge solche Listen zwar nicht vorsehen, verbiete sie ihre Aufstellung allerdings auch nicht.
Durch die Ankündigung von weiteren Nachnominierungen gehe auch das Argument der Beklagten, sie könne sich nicht verteidigen, da sie die wissenschaftlichen Grundlagen der Kommission nicht nachvollziehen könne, ins Leere: offenbar wäre die Beklagte durchaus in der Lage selbst einzusehen, dass es weiterer Nachnominierungen bedurfte. Darüber hinaus wäre die Beklagte unstrittig in den biogeographischen Prozess eingebunden.
Der lange Zeitablauf zwischen der ersten begründeten Stellungnahme und der ersten und zweiten ergänzenden Stellungnahme habe der Beklagten keinerlei Verfahrensrechte genommen und könne der Kommission somit nicht vorgehalten werden. Die Kommission habe gegenüber der Beklagten nur deshalb bereits 1998 davon abgesehen, sofort Klage zu erheben, weil sie Gründe zu der Annahme hatte, die Beklagte würde ihrer Pflicht aus der Richtlinie bald nachkommen. Der Beklagten wurde insgesamt dreimal eine Frist gesetzt, um die vollständige Mitteilung der Kommission zuzustellen. Sie konnte sich dadurch einer ungewöhnlich langen Zeit erfreuen, in denen sie sich sowohl zu den Vorwürfen der Kommission hätte äußern können als auch den Gegenstand der Verfahrens hätte beseitigen können.
Auch dem Argument, wonach die von der Kommission ausgesprochenen Aufforderungen zur Nachnominierung im Verfahren nach Artikel 4 der Richtlinie erfolgten, und daher „nicht gleichzeitig als Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens gewertet werden können“, scheint nicht bündig zu sein. Gerade weil die Aufforderungen zu Nachnominierungen im Verfahren nach Artikel 4 der Richtlinie erfolgten, die Phase der Nominierung aber längst hätte abgeschlossen sein sollen, stellten die Aufforderungen zur Nachnominierung klare Indizien dafür dar, dass die Beklagte ihrer Pflicht aus Artikel 4 noch immer nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe dadurch, dass die Kommission über Jahre hinweg Nachnominierungen akzeptiert habe ohne eine Klage zu erheben, jeweils weitere Chancen bekommen, das Verfahren durch Erfüllung ihrer Pflichten gegenstandslos zu machen.
Abschließend sei festgehalten, dass, entgegen der Behauptung der Beklagten, das in Artikel 5 der Richtlinie vorgesehene Konzertierungsverfahren im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Das genannte Verfahren sei nämlich nur für Ausnahmefälle vorgesehen, in denen eine wissenschaftliche Kontroverse zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat über ein bestimmtes Gebiet bereinigt werden soll, nicht allerdings auf Fälle, in denen es, wie auch im vorliegenden Fall, um die unvollständige Mitteilung von Gebieten insgesamt gehe.
Die von der Beklagten geltend gemachten verfahrensrechtlichen Einwände seien also nicht begründet.
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