9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/16
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden) eingereicht am 12. März 2008 — SCT Industri AB (in Liquidation)/Alpenblume AB
(Rechtssache C-111/08)
(2008/C 116/28)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstol (Schweden)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: SCT Industri AB (in Liquidation)
Rechtsmittelgegnerin: Alpenblume AB
Vorlagefrage
Ist die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) bezüglich Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren dahin auszulegen, dass sie eine Entscheidung eines Gerichts in einem Mitgliedstaat A über die Eintragung als Inhaber von Anteilen einer im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaft, die von einem für eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat B bestellten Konkursverwalter übertragen wurden, erfasst, wenn das Gericht seine Entscheidung darauf gründet, dass der Mitgliedstaat A in Ermangelung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konkursverfahren die Befugnis des Konkursverwalters zur Verfügung über Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat A nicht anerkennt?
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