7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/14
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 17. März 2008 — Land Oberösterreich gegen ČEZ, as
(Rechtssache C-115/08)
(2008/C 142/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Land Oberösterreich
Beklagte: ČEZ, as
Vorlagefragen
1.
a.
Stellt es eine Maßnahme gleicher Wirkung iSv Art 28 EG dar, wenn ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ein Kraftwerk in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung dieses Staates und den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betreibt und damit Strom produziert, den es in verschiedene Mitgliedstaaten liefert, durch ein von einem Gericht eines benachbarten Mitgliedstaates verhängtes — nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) in allen Mitgliedstaaten vollstreckbares — Unterlassungsurteil wegen möglicher Immissionen dieses Kraftwerks verpflichtet wird, die Anlage entsprechend technischen Vorschriften eines anderen Staates zu adaptieren oder gar — bei Unmöglichkeit von Adaptierungsmaßnahmen aufgrund der Komplexität der Gesamtanlage — den Betrieb dieser Anlage einzustellen, und dieses Gericht aufgrund einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften durch das Höchstgericht dieses Landes die bestehende Betriebsgenehmigung des Kraftwerks in dem Standortmitgliedstaat nicht berücksichtigten darf, obwohl es eine inländische Anlagengenehmigung im Rahmen einer entsprechenden Unterlassungsklage berücksichtigten würde, wodurch im Ergebnis kein Unterlassungsurteil gegen eine im Inland genehmigte Betriebsanlage ergehen würde?
b.
Sind die im EG verankerten Rechtfertigungsgründe so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen jedenfalls im Hinblick auf die Überlegung unzulässig ist, dass nur die inländische, nicht jedoch eine ausländische Volkswirtschaft geschützt werden soll, weil dies ein rein wirtschaftliches Motiv darstellt, das im Rahmen der Grundfreiheiten nicht als schutzwürdig anerkannt wird?
c.
Sind die im EG verankerten Rechtfertigungsgründe und das damit korrespondierende Verhältnismäßigkeitsprinzip so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene pauschale Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen jedenfalls unzulässig ist, weil der Betrieb einer im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaates im Einzelfall an Hand der tatsächlichen Gefahren des Anlagenbetriebs für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder anderer anerkannter Gründen des zwingenden Allgemeininteresses beurteilt werden muss?
d.
Müssen im Hinblick auf das im Rahmen der Rechtfertigungsgründe zu prüfende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Gerichte eines Mitgliedstaates die Betriebsgenehmigung einer Anlage in einem Standortmitgliedstaat jedenfalls dann wie eine inländische Anlagengenehmigung behandeln, wenn die Anlagengenehmigung im Standortmitgliedstaat rechtlich einer inländischen Anlagengenehmigung im Wesentlichen gleichwertig ist?
e.
Spielt es bei der Beurteilung der vorgenannten Fragen eine Rolle, dass es sich bei der im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage um ein Kernkraftwerk handelt, wenn in einem anderen Mitgliedstaat, in dem eine Unterlassungsklage gegen befürchtete Immissionen aus einem Kernkraftwerk anhängig ist, Anlagen dieses Typs per se nicht betrieben werden dürfen, obwohl dort andere kerntechnische Anlagen betrieben werden?
f.
Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr 1 a) genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art 28 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge „behördlich genehmigte Anlage“ sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der EU subsumiert werden können?
2.
a.
Ist es mit dem Verbot der Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Art 43 EG vereinbar, dass ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ein Kraftwerk in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung dieses Staates und den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts betreibt, durch ein von einem Gericht eines benachbarten Mitgliedstaates verhängtes — nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) in allen Mitgliedstaaten vollstreckbares — Unterlassungsurteil wegen möglicher Immissionen dieses Kraftwerks verpflichtet wird, die Anlage entsprechend den technischen Vorschriften eines anderen Staates zu adaptieren oder gar — bei Unmöglichkeit von Adaptierungsmaßnahmen aufgrund der Komplexität der Gesamtanlage — den Betrieb dieser Anlage einzustellen, und dieses Gericht aufgrund einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften durch das Höchstgericht dieses Landes die bestehende Betriebsgenehmigung des Kraftwerks in dem Standortmitgliedstaat nicht berücksichtigen darf, obwohl es eine inländische Anlagengenehmigung im Rahmen einer entsprechenden Unterlassungsklage berücksichtigen würde, wodurch im Ergebnis kein Unterlassungsurteil gegen eine im Inland genehmigte Betriebsanlage ergehen würde?
b.
Sind die Rechtfertigungsgründe für die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen jedenfalls im Hinblick auf die Überlegung unzulässig ist, dass nur die inländische, nicht jedoch die ausländische Volkswirtschaft geschützt werden soll, weil dies ein rein wirtschaftliches Motiv darstellt, das im Rahmen der Grundfreiheiten nicht als schutzwürdig anerkannt wird?
c.
Sind die im EG für die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verankerten Rechtfertigungsgründe und insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip so auszulegen, dass die nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgenommene pauschale Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Anlagengenehmigungen unzulässig ist, weil der Betrieb einer im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaats im Einzelfall an Hand der tatsächlichen Gefahren des Anlagenbetriebs für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder anderer anerkannter Gründen des zwingenden Allgemeininteresses beurteilt werden muss?
d.
Müssen im Hinblick auf das im Rahmen der Rechtfertigung von Eingriffen in die Niederlassungsfreiheit zu prüfende Verhältnismäßigkeitsprinzip die Gerichte eines Mitgliedstaates die Betriebsgenehmigung einer Anlage in einem Standortmitgliedstaat jedenfalls dann wie eine inländische Anlagengenehmigung behandeln, wenn die Anlagengenehmigung im Standortmitgliedstaat rechtlich einer inländischen Anlagengenehmigung im Wesentlichen gleichwertig ist?
e.
Spielt es bei der Beurteilung der vorgenannten Fragen auch im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine Rolle, dass es sich bei der im Standortmitgliedstaat genehmigten Anlage um ein Kernkraftwerk handelt, wenn in einem anderen Mitgliedstaat, in dem eine Unterlassungsklage gegen dieses Kernkraftwerk anhängig ist, Anlagen dieses Typs per se nicht betrieben werden dürfen, obwohl dort andere kerntechnische Anlagen betrieben werden?
f.
Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr 2 a) genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art 43 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge „behördlich genehmigte Anlage“ sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der EU subsumiert werden können?
3.
a.
Stellt es eine nach Art 12 EG verbotene mittelbare Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit dar, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats die Genehmigung von Betriebsanlagen durch inländische Behörden im Rahmen einer privaten gegen diese Anlagen gerichteten Unterlassungsklage mit der Folge berücksichtigen, dass Ansprüche auf Unterlassen oder Adaptieren des Anlagenbetriebs ausgeschlossen sind, während diese Gerichte die Genehmigung von Anlagen in anderen Mitgliedstaaten durch die Behörden dieser Mitgliedstaaten im Rahmen derartiger Unterlassungsklagen nicht berücksichtigen?
b.
Bewegt sich eine solche Diskriminierung im Anwendungsbereich des Vertrages, da sie die rechtlichen Bedingungen von Unternehmen, die entsprechende Anlagen betreiben, sich in einem Mitgliedstaat der EU niederzulassen, sowie die rechtlichen Bedingungen, unter denen solche Unternehmen die Ware Strom produzieren und diese in andere Mitgliedstaaten der EU liefern, berührt und somit zumindest einen mittelbaren Zusammenhang zur Verwirklichung der Grundfreiheiten aufweist?
c.
Ist eine solche Diskriminierung aus sachlichen Gründen zu rechtfertigen, sofern die betreffenden Gerichte des Mitgliedstaats keine Einzelfallprüfung im Hinblick auf den der Genehmigung der Anlagen im Standortmitgliedstaat zugrunde liegenden Tatbestand vornehmen? Entspräche nicht eine Berücksichtigung der ausländischen Genehmigung im Standortmitgliedstaat durch die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zumindest unter der Voraussetzung, dass diese in rechtlicher Hinsicht einer inländischen Anlagengenehmigung im Wesentlichen gleichwertig ist, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip?
d.
Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr. 3 a) genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art 12 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge „behördlich genehmigte Anlage“ sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der EU subsumiert werden können?
4.
a.
Gilt das in Art 10 EG verankerte Prinzip der loyalen Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auch im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander?
b.
Ist diesem Prinzip der loyalen Zusammenarbeit zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht gegenseitig ihre hoheitlichen Tätigkeiten erschweren oder gar vereiteln dürfen und gilt dies insbesondere für ihre jeweiligen Entscheidungen über die Planung, den Bau und den Betrieb kerntechnischer Anlagen auf ihrem Territorium?
c.
Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, bei denen eine entsprechende Unterlassungsklage anhängig ist, bei einem Verstoß der in Nr 4 a) genannten Auslegung des nationalen Rechts gegen Art 10 EG verpflichtet, das nationale Recht gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass unter die Wortfolge „behördlich genehmigte Anlage“ sowohl inländische als auch ausländische Betriebsanlagengenehmigungen durch Behörden in anderen Mitgliedstaaten der EU subsumiert werden können?
Full & Egal Universal Law Academy