24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/24
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 17. März 2008 — C. Meerts/Proost NV
(Rechtssache C-116/08)
(2008/C 128/43)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: C. Meerts
Kassationsbeschwerdegegnerin: Proost NV
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen von Paragraph 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 der am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG (1) des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, dahin auszulegen, dass sich bei einseitiger Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber ohne zwingende Gründe oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer von einer Minderarbeitsregelung Gebrauch macht, die dem Arbeitnehmer geschuldete Kündigungsabfindung nach dem Grundgehalt bemisst, das so berechnet wird, als ob der Arbeitnehmer nicht den Umfang seiner Arbeitsleistung als Form von Elternurlaub im Sinne von Paragraph 1 Nr. 3 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verringert hätte?
(1) ABl. L 145, S. 4.
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