9.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 116/18
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 21. März 2008 — Strafverfahren gegen D. Wolzenburg
(Rechtssache C-123/08)
(2008/C 116/33)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Angeklagter des Ausgangsverfahrens
D. Wolzenburg
Vorlagefragen
1.
Sind unter Personen, die sich im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses (1) im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben, Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats haben und sich aufgrund von Art. 18 Abs. 1 EG rechtmäßig im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhalten, — ungeachtet der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts — zu verstehen?
2.a.
Falls die erste Frage verneint wird: Sind die in der ersten Frage aufgeführten Begriffe so auszulegen, dass sie sich auf Personen beziehen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats haben und die sich vor ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls mindestens für eine bestimmte Zeit gemäß Art. 18 Abs. 1 EG rechtmäßig im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgehalten haben?
2.b.
Falls die Frage 2.a. bejaht wird: Welche Anforderungen sind dann an die rechtmäßige Aufenthaltsdauer zu stellen?
3.
Falls die Frage 2.a. bejaht wird: Kann der Vollstreckungsmitgliedsstaat neben Anforderungen an die rechtmäßige Aufenthaltsdauer noch ergänzende verwaltungsrechtliche Anforderungen, wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, stellen?
4.
Fällt eine nationale Maßnahme, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Vollstreckung eines zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der Justizbehörde verweigert werden kann, in den (sachlichen) Geltungsbereich des EG-Vertrags?
5.
Bedeutet unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
—
Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW (2) eine Regelung enthält, die Personen, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande verfügen, niederländischen Staatsangehörigen gleichstellt
und
—
diese Regelung dazu führt, dass für diese Gruppen von Personen die Übergabe verweigert werden muss, wenn der EHB zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe ausgestellt worden ist,
Art. 6 Abs. 2 und 5 OLW eine durch Art. 12 EG verbotene Diskriminierung, da die erwähnte Gleichstellung nicht ebenso für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten mit einem Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 18 Abs. 1 EG gilt, die dieses Aufenthaltsrecht nicht als Folge der verhängten rechtskräftigen Freiheitsstrafe verlieren werden, die aber nicht über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande verfügen?
(1) Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1).
(2) Overleveringswet (Staatsblad 2004, 195, in der später geänderten Fassung).
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