7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/17
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste annleg Brugge (Belgien) eingereicht am 31. März 2008 — C. Cloet und J. Cloet/Westvlaamse Intercommunale voor Economische Expansie, Huisvestingsbeleid en Technische Bijstand CVBA (WVI)
(Rechtssache C-129/08)
(2008/C 142/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste annleg Brugge
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C. Cloet und J. Cloet
Beklagte: Westvlaamse Intercommunale voor Economische Expansie, Huisvestingsbeleid en Technische Bijstand CVBA (WVI)
Vorlagefragen
1.
Ist ein NV. Metafox durch die Flämische Region/die Flämische Gemeinschaft durch deren dezentrale Verwaltungsbehörde, d. h. die W.V.I., gewährter finanzieller Vorteil in der Form eines Vorzugspreises beim Ankauf eines Gewerbegebietgrundstücks von 1 ha 82 a 74 m2, den W.V.I. zu einem in der Verkaufsurkunde „für die Steuer“ genannten Betrag von 294 394,14 Euro bei einem in Wirklichkeit bezahlten Vorzugspreis von 91 720,60 Euro vornahm — alles im Bewusstsein, dass der Einstandspreis für den Kauf eines solchen Industrie Gewerbegrundstücks unter normalen Umständen und aufgrund der Durchschnittswerte für Industrie und Gewerbegrundstücke dort 1 007 926,40 Euro beträgt –, als mit dem gemeinschaftlichen Markt vereinbar anzusehen?
2.
Bevorzugt die Flämische Region/die Flämische Gemeinschaft durch die W.V.I. mit einer solchen Enteignungsmaßnahme und dem darauf folgenden Verkauf an die NV. Metafox (konkret durch den von NV. Metafox zu zahlenden Vorzugspreis in Höhe von 91 720,60 Euro) das begünstigte Unternehmen, die NV. Metafox, nicht indirekt, indem sie NV. Metafox unmittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (nämlich die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem in der Urkunde „für die Steuer“ genannten Verkaufspreis), da das begünstigte Unternehmen, die NV. Metafox, diese Grundstücke weder unter normalen Marktbedingungen (1 007 926,40 Euro) noch zum „für die Steuer“ festgestellten Verkaufspreis (294 394,14 Euro) hätte erwerben können?
Kann man deshalb eine solche Maßnahme des W.V.I. (konkret den Verkauf von Industriegrundstücken für den tatsächlich bezahlten Vorzugspreis) als einen Art. 87 Abs. 1 EG widersprechenden finanziellen Vorteil qualifizieren?
3.
Muss eine solche Maßnahme und der von der Flämischen Region/der Flämischen Gemeinschaft verschaffte finanzielle Vorteil in Anwendung von Art. 88 Abs. 3 EG der Europäischen Kommission gemeldet werden?
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