24.5.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 128/25
Klage, eingereicht am 31. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-130/08)
(2008/C 128/46)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt, festzustellen,
—
dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um in jedem Fall die Sachprüfung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, der gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach Griechenland gebracht wird, um zur Prüfung seines Antrags wieder aufgenommen zu werden;
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) habe die Kommission auf die Frage der Vereinbarkeit der griechischen Rechtsvorschriften über das Verfahren der Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in den Fällen aufmerksam gemacht, in denen der Ausländer das Land eigenmächtig verlassen habe und in dem für ihn eine Entscheidung vorliege, das Verfahren der Prüfung des Asylantrags zu unterbrechen.
2.
Dieses Problem ergebe sich aus Art. 2 Abs. 8 der Präsidialverordnung Nr. 61/99 (FEK A'63) vom 6. April 1999 betreffend die Unterbrechung des Verfahrens zur Prüfung des Asylantrags. Diese Bestimmung stelle die eigenmächtige Entfernung des Asylsuchenden ohne Vorankündigung der Rücknahme des Asylantrags gleich und unterbreche das Verfahren zur Prüfung des Antrags durch eine Entscheidung des Generalsekretärs des Ministeriums für öffentliche Ordnung, die dem Betroffenen wie einer Person unbekannten Aufenthalts bekannt gegeben werde. Diese Entscheidung könne nur dann zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller sich bei den zuständigen Behörden wieder melde, spätestens binnen drei Monaten von der Bekanntmachung der Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags an, und wenn er etwas vortrage, was belege, dass seine Abwesenheit auf höhere Gewalt zurückzuführen gewesen sei.
3.
Der unangekündigte Übertritt eines Asylsuchenden aus dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt habe, in einen anderen Mitgliedstaat sei einer der typischen Sachverhalte, die die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 im Einzelnen in der Weise regeln solle, dass die Sachprüfung des Antrags des Asylsuchenden durch den Mitgliedstaat sichergestellt werde, der nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig angesehen werde.
4.
Die Kombination der Anforderungen, die Art. 2 Abs. 8 der Präsidialverordnung aufstelle, habe jedoch zur Folge, dass die gerichtliche Anfechtung einer Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens und der tatsächliche Zugang zum Verfahren der Anerkennung der Stellung als Flüchtling in der Praxis unmöglich werde.
5.
Die Hellenische Republik habe anerkannt, dass die griechischen Rechtsvorschriften in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein Problem schaffen könnten, und habe sich bereit erklärt, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen. Sie habe daher vorgeschlagen, das Problem durch den Erlass einer Präsidialverordnung zu lösen, durch die die Richtlinie 2005/85/EG des Rates in innerstaatliches Recht umgesetzt und klargestellt werde, dass die streitigen Bestimmungen in den Fällen nicht angewendet würden, in denen die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 anwendbar sei.
6.
Daneben habe sie bekräftigt, dass sie jeden Asylantrag in der Sache prüfen werde, der von Personen ausgehe, die zu einer erneuten Prüfung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 herbeigebracht worden seien, und dass sie gegebenenfalls die erlassenen Entscheidungen über eine Unterbrechung des Verfahrens zurücknehmen werde.
7.
Die Kommission nehme Kenntnis von diesen Zusicherungen der Hellenischen Republik. Trotzdem sei sie der Ansicht, dass diese nicht ausreichten, um die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug darauf zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Verordnung in allen Asylantragsfällen und insbesondere bei der Sachprüfung jedes Asylantrags in der Weise richtig angewendet würden, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang zu dem Verfahren der Anerkennung als Flüchtling sichergestellt werde.
8.
Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verstoßen habe, dass sie die Maßnahmen nicht erlassen habe, die sicherstellten, dass sie eine Sachprüfung eines Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen vornehmen werde, für den eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens wegen eigenmächtiger Entfernung erlassen worden sei und den sie gemäß dieser Vorschrift der Verordnung wieder aufgenommen habe.
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