19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/7
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 2. April 2008 — LIDL Magyarország Kereskedelmi Bt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa (Kammer der Nationalen Kommunikationsbehörde)
(Rechtssache C-132/08)
(2008/C 183/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LIDL Magyarország Kereskedelmi Bt.
Beklagte: Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa (Kammer der Nationalen Kommunikationsbehörde)
Vorlagefragen
1.
Kann Art. 8 der Richtlinie 1999/5/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt werden, dass über diese, den freien Verkehr von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (im Folgenden: Geräte) betreffende Vorschrift hinaus keine weiteren Verpflichtungen für das Inverkehrbringen eines Geräts, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und von dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Hersteller mit einer CE Kennzeichnung versehen worden ist, vorgeschrieben werden können?
2.
Können Art. 2 Buchst. e und f der Richtlinie 2001/95/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Vertriebsverpflichtungen dahin ausgelegt werden, dass auch als Hersteller anzusehen ist, wer das Gerät in einem Mitgliedstaat in den Verkehr bringt, ohne an der Herstellung des Geräts beteiligt zu sein, und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?
3.
Können Art. 2 Buchst. e Punkt i, ii, und iii sowie Buchst. f der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt werden, dass der Händler eines in einem anderen Mitgliedstaat hergestellten Geräts (der nicht mit dem Hersteller identisch ist) zur Ausstellung einer die technischen Daten dieses Geräts umfassenden Konformitätserklärung verpflichtet werden kann?
4.
Können Art. 2 Buchst. e Punkt i, ii, und iii sowie Buchst. f der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Weise ausgelegt werden, dass gleichzeitig auch als Hersteller eines Geräts anzusehen ist, wer in einem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nur den Vertrieb dieses Geräts durchführt, ohne dass seine Tätigkeit als Händler Einfluss auf die Sicherheitsmerkmale des Geräts hat?
5.
Kann Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt werden, dass an den dort definierten Händler die Anforderungen gestellt werden können, die ansonsten nach dieser Richtlinie nur an die in Art. 2 Buchst. e definierten Hersteller gestellt werden können, wie zum Beispiel die Ausstellung der Konformitätserklärung in Bezug auf die technischen Eigenschaften?
6.
Können Art. 30 EG (Art. 36 EWG) und die sogenannten zwingenden Erfordernisse (mandatory requirements) unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichwertigkeit (principle of equivalence) und der gegenseitigen Anerkennung (mutual recognition) eine Ausnahme von der Anwendung der Dassonville Formel begründen?
7.
Kann Art. 30 EG (Art. 36 EWG) dahin ausgelegt werden, dass der Handel mit und der Import von Transitwaren aus keinen anderen Gründen als den dort aufgezählten beschränkt werden können?
8.
Kann die CE Kennzeichnung den Grundsätzen der Gleichwertigkeit bzw. der gegenseitigen Anerkennung sowie den Bedingungen des Art. 30 EG (Art. 36 EWG) genügen?
9.
Kann die CE Kennzeichnung dahin ausgelegt werden, dass es für die Mitgliedstaaten keinen Rechtfertigungsgrund für die Anwendung weiterer technisch-qualitativer Vorschriften für Geräte mit dieser Kennzeichnung geben kann?
10.
Können Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt werden, dass der Hersteller und der Händler in Bezug auf den Vertrieb der Waren, soweit nicht der Hersteller die Waren vertreibt, dieselben Verpflichtungen haben?
(1) Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10).
(2) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4).
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