21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/10
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 2. April 2008 — Intercontainer Interfrigo (ICF) SC/Balkenende Oosthuizen BV und MIC Operations BV
(Rechtssache C-133/08)
(2008/C 158/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Intercontainer Interfrigo (ICF) SC
Beklagte: Balkenende Oosthuizen BV und MIC Operations BV
Vorlagefragen
In Bezug auf den in Nr. 3.6 unter i angegebenen Grund:
a)
Ist Art. 4 Abs. 4 EVÜ (1) dahin auszulegen, dass sich diese Bestimmung nur auf Charterverträge für eine einzige Reise beziehen und dass alle anderen Arten von Charterverträgen nicht von dieser Bestimmung erfasst werden?
b)
Wenn die Frage a zu bejahen ist: Ist Art. 4 Abs. 4 EVÜ dahin auszulegen, dass dann, wenn andere Arten von Charterverträgen auch die Güterbeförderung zum Gegenstand haben, der betreffende Vertrag, was diese Beförderung angeht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt und sich das anwendbare Recht im Übrigen nach Art. 4 Abs. 2 EVÜ bestimmt?
c)
Wenn die Frage b zu bejahen ist: Anhand welcher der beiden angegebenen Rechtsordnungen ist dann eine Berufung auf die Verjährung der auf den Vertrag gestützten Ansprüche zu beurteilen?
d)
Wenn der Schwerpunkt des Vertrags bei der Güterbeförderung liegt, ist dann die in Frage b beschriebene Aufteilung außer Acht zu lassen, und bestimmt sich dann das auf alle Teile des Vertrags anwendbare Recht nach Art. 4 Abs. 4 EVÜ?
In Bezug auf den oben in 3.6 unter ii dargestellten Grund:
e)
Ist die Sonderregelung in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 EVÜ dahin auszulegen, dass die Vermutungen von Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 erst dann nicht gelten, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass die in diesen Bestimmungen aufgeführten Anknüpfungskriterien keinen wirklichen Anknüpfungswert haben, oder auch bereits dann, wenn sich daraus ergibt, dass ein Übergewicht bei der Anknüpfung an ein anderes Land besteht?
(1) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom.
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