15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/18
Rechtsmittel, eingelegt am 3. April 2008 von der Japan Tobacco, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2008 in der Rechtssache T-128/06, Japan Tobacco, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — Torrefacção Camelo
(Rechtssache C-136/08 P)
(2008/C 209/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Japan Tobacco, Inc. (Prozessbevollmächtigte: A. Ortiz López, Abogada, S. Ferrandis González, Abogado, E. Ochoa Santamaría, Abogada)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Torrefacção Camelo Lda
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 2008 in der Rechtssache T-128/06 aufzuheben und ein Urteil zu erlassen, mit dem unter Abänderung der genannten Entscheidung das Erfordernis festgestellt wird, den in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Gemeinschaftsmarke (1) enthaltenen Verbotstatbestand in der vorliegenden Sache anzuwenden, und folglich im Einklang mit dem Vorbringen der Japan Tobacco die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 469 121 abzulehnen;
—
dem HABM die Kosten in diesen Verfahren aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem Rechtsmittel rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, insbesondere gegen deren Art. 8 Abs. 5. Das Gericht habe nämlich, obgleich es die Bekanntheit der älteren Marke, die Ähnlichkeit der fraglichen Marken und den Zusammenhang zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren anerkannt habe, den Nachweis für eine tatsächliche und gegenwärtige Schädigung der älteren Marke verlangt, obgleich in dem genannten Artikel nur die bloße Gefahr einer Schädigung dieser Marke, einer ungerechtfertigten Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder ihrer Beeinträchtigung verlangt werde.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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