19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/9
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Deutschland), eingereicht am 7. April 2008 — Strafverfahren gegen Rafet Kqiku
(Rechtssache C-139/08)
(2008/C 183/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Parteien des Ausgangsverfahrens
Ankläger:
1.
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
2.
Staatsanwaltschaft Konstanz
Beklagter: Rafet Kqiku
Vorlagefrage
Ist die Regelung in Art. 1 und 2 der Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen (1) dahin auszulegen, dass den im Anhang aufgeführten Aufenthaltserlaubnissen der Schweiz und von Liechtenstein kraft der einseitigen Anerkennung durch die Schengen-Mitgliedstaaten als gleichwertig zu ihren einheitlichen oder nationalen Visa unmittelbar die Wirkung eines die Durchreise durch den gemeinsamen Raum gestattenden Aufenthaltstitels zukommt;
oder
ist die Regelung der Art. 1 und 2 der Entscheidung Nr. 896/2006/EG so zu verstehen, dass Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer der im Anhang aufgeführten, von den Schengen-Mitgliedstaaten einseitig anerkannten Aufenthaltserlaubnissen der Schweiz und von Liechtenstein sind, für den Zweck der Durchreise durch den gemeinsamen Raum von der sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 539/2001 ergebenden Visumpflicht freigestellt werden?
(1) ABl. L 167, S. 8.
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