5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/13
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Republik Estland) eingereicht am 7. April 2008 — Rakvere Lihakombinaat AS/Põllumajandusminister und Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus
(Rechtssache C-140/08)
(2008/C 171/23)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rakvere Lihakombinaat AS
Beklagte: Põllumajandusminister und Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus
Vorlagefragen
1.
Ist gefrorenes, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenes Separatorenfleisch (der Begriff Separatorenfleisch ist erstmals in Nr. 1.14 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs bestimmt worden) nach Stand vom 1. Mai 2004 in KN-Code 0207 14 10 oder KN-Code 0207 14 99 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen?
2.
Wenn das in Frage 1.1 beschriebene Erzeugnis in KN-Code 0207 14 10 einzureihen ist, wird um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
2.1
Ist es mit Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 (3) der Kommission unvereinbar, den Umfang des überschüssigen Lagerbestands eines Marktteilnehmers in der Weise zu bestimmen, dass automatisch von dem überschüssigen (sic) Lagerbestand (als Übergangsbestand) der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand des Marktteilnehmers abgezogen wird, der in den letzten vier Tätigkeitsjahren vor dem 1. Mai 2004 am 1. Mai vorhanden war?
Wenn die Frage zu bejahen ist, fiele dann die Antwort anders aus, wenn bei der Bestimmung des Umfangs des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands auch ein Anstieg des Erzeugungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsvolumens des Marktteilnehmers, die Zeit für das Ausreifen des landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die Zeit der Bildung der Lagerbestände sowie andere, von dem Marktteilnehmer unabhängige Umstände berücksichtigt werden können?
2.2
Steht es im Einklang mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission, die Abgabe auf überschüssigen Lagerbestand auch dann zu erheben, wenn bei dem Marktteilnehmer für den 1. Mai 2004 ein überschüssiger Lagerbestand festgestellt wird, er jedoch nachweist, dass er aus der Vermarktung des überschüssigen Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen tatsächlichen Vorteil in Gestalt eines Preisunterschieds gezogen hat?
(1) ABl. L 139, S. 55.
(2) ABl. L 256, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
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