21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/11
Rechtsmittel, eingelegt am 7. April 2008 von Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. Januar 2008 in der Rechtssache T-206/07, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-141/08 P)
(2008/C 158/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-F. Bellis und Barrister M. G. Vallera)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA, Colombo New Scal SpA, Italienische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben;
—
den im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-206/07) gestellten Anträgen stattzugeben und die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (1) aufzuheben, soweit sie für die Rechtsmittelführerin gilt;
—
dem Rat die vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Erstens beanstandet sie, dass das Gericht nicht auf den ersten von ihr geltend gemachten Nichtigkeitsgrund eingegangen sei, indem es diesen auf der Grundlage der offensichtlich der Akte widersprechenden Feststellung zurückgewiesen habe, dass die Erörterung der Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung (2) und der Randnr. 44 des Urteils des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink/Rat (T-138/02, Slg. 2006, II-4347) unerheblich sei. Denn wie der Rat selbst in der Klagebeantwortung festgestellt habe, habe die Kommission ihre endgültige Schlussfolgerung, der Rechtsmittelführerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu gewähren, eben deshalb geändert, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass die Voraussetzungen für die Änderung des ursprünglich festgestellten Ergebnisses, wie sie in dem genannten Urteil dargelegt worden seien, nicht vorgelegen hätten. Demnach habe das Gericht seine Begründung auf unrichtige Feststellungen gestützt und es zugleich unterlassen, über die Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und über die Frage zu entscheiden, ob dieser Artikel es der Kommission erlaube, während des Verfahrens ihre ursprüngliche Position in Bezug auf die Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu ändern.
Zweitens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, obwohl sie vorliege und vom Gericht festgestellt worden sei, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen könne, da es ausgeschlossen sei, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Erörterung der Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und der Randnr. 44 des genannten Urteils Nanjing Metalink habe in der Tat im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle gespielt, und wenn die Kommission den Verfahrensanforderungen des Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung nachgekommen wäre, hätte die Rechtsmittelführerin in sachdienlicher Weise ihre eigene Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung geltend machen können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12).
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy