7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/19
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 9. April 2008 — Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE und Evangelos Marinakis/Ethniko Symvoulio Radiotileorasis und Ypourgos Epikrateias
(Rechtssache C-145/08)
(2008/C 142/30)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE und Evangelos Marinakis
Beklagte: Ethniko Symvoulio Radiotileorasis und Ypourgos Epikrateias
Streithelfer: Athens Resort Casino Αnonymi Etairia Symmetochon, Elliniki Technodomiki TEB AE, Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Ellas) AE und Leonidas Bobolas
Vorlagefragen
1.
Stellt ein Vertrag, mit dem der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer die Verwaltung eines Kasinounternehmens und die Durchführung eines Entwicklungsplans, der in der Modernisierung der Räumlichkeiten des Kasinos und der unternehmerischen Verwertung der sich aus der Lizenz für dieses Kasino ergebenden Möglichkeiten besteht, überträgt und in dem eine Klausel enthalten ist, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn sich in dem weiter gefassten Gebiet, in dem das streitige Kasino tätig ist, ein anderes Kasino rechtmäßig tätig werden sollte, die Verpflichtung übernimmt, dem Auftragnehmer eine Entschädigung zu zahlen, einen durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG nicht geregelten Konzessionsvertrag dar?
2.
Bei Verneinung der ersten Vorabentscheidungsfrage: Fällt ein Rechtsbehelf, den die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags einlegen, der auch die Erbringung von unter Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209) fallenden Dienstleistungen vorsieht, und mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an der Ausschreibung (ein in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bekräftigter Grundsatz) geltend gemacht wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395), oder ist die Anwendung dieser Richtlinie ausgeschlossen, da für das Verfahren der Vergabe des oben genannten Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten?
3.
Bei Bejahung der zweiten Vorabentscheidungsfrage: Wenn angenommen wird, dass eine nationale Bestimmung, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die ohne Erfolg an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilgenommen hat, Rechtsbehelfe gegen den Zuschlagsakt einlegen kann, nicht aber einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, grundsätzlich nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 89/665/EWG steht, und dies auch dann gilt, wenn der Rechtsbehelf zwar ursprünglich von allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam eingelegt worden ist, sich aber letztlich, was bestimmte Mitglieder angeht, als unzulässig herausgestellt hat, ist es dann außerdem bei der Anwendung der oben genannten Richtlinie notwendig, dass, um diese Unzulässigkeit feststellen zu können, geprüft wird, ob diese einzelnen Mitglieder danach das Recht behalten, bei einem anderen nationalen Gericht die Entschädigung zu beanspruchen, die in einer Bestimmung des nationalen Rechts gegebenenfalls vorgesehen ist?
4.
Wenn nach feststehender Rechtsprechung eines nationalen Gerichts angenommen worden ist, dass auch ein einzelnes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zulässigerweise einen Rechtsbehelf gegen einen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erlassenen Akt einlegen kann, ist es dann mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, ausgelegt im Licht des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, vereinbar, wenn ein Rechtsbehelf wegen Änderung der oben genannten feststehenden Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen wird, ohne dass demjenigen, der diesen Rechtsbehelf einlegt, zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Unzulässigkeit zu heilen, oder jedenfalls die Möglichkeit, sich gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu dieser Frage zu äußern?
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