7.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/20
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 14. April 2008 — Aktor Anonymi Techniki Etaireia/Ethniko Symvoulio Radiotileorasis
(Rechtssache C-149/08)
(2008/C 142/32)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aktor Anonymi Techniki Etaireia
Beklagte: Ethniko Symvoulio Radiotileorasis
Streithelferin: Michaniki AE
Vorlagefragen
1.
Wenn angenommen wird, dass eine nationale Bestimmung, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die ohne Erfolg an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilgenommen hat, Rechtsbehelfe gegen den Zuschlagsakt einlegen kann, nicht aber einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, grundsätzlich nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 89/665/EWG steht, und dies auch dann gilt, wenn der Rechtsbehelf zwar ursprünglich von allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam eingelegt worden ist, sich aber letztlich, was bestimmte Mitglieder angeht, als unzulässig herausgestellt hat, ist es dann außerdem bei der Anwendung der oben genannten Richtlinie notwendig, dass, um diese Unzulässigkeit feststellen zu können, geprüft wird, ob diese einzelnen Mitglieder danach das Recht behalten, bei einem anderen nationalen Gericht die Entschädigung zu beanspruchen, die in einer Bestimmung des nationalen Rechts gegebenenfalls vorgesehen ist?
2.
Wenn nach feststehender Rechtsprechung eines nationalen Gerichts angenommen worden ist, dass auch ein einzelnes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zulässigerweise einen Rechtsbehelf gegen einen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erlassenen Akt einlegen kann, ist es dann mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, ausgelegt im Licht des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, vereinbar, wenn ein Rechtsbehelf wegen Änderung der oben genannten feststehenden Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen wird, ohne dass demjenigen, der diesen Rechtsbehelf einlegt, zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Unzulässigkeit zu heilen, oder jedenfalls die Möglichkeit, sich gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu dieser Frage zu äußern?
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