15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/19
Klage, eingereicht am 16. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-160/08)
(2008/C 209/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und D. Kukovec, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt
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Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 92/50/EWG (1) und 2004/18/EG (2) sowie gegen die Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 43 und 49 EG-Vertrag) verstoßen, indem sie keine Bekanntmachungen über vergebene Aufträge veröffentlicht hat und Dienstleistungsaufträge im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes nicht öffentlich ausgeschrieben bzw. transparent vergeben hat.
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Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission gibt an, durch mehrere Beschwerden auf die Vergabepraxis von Dienstleistungsaufträgen im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes in der Bundesrepublik Deutschland aufmerksam gemacht worden zu sein. Mit diesen Beschwerden sei beanstandet worden, dass Aufträge in diesem Bereich in der Regel nicht ausgeschrieben und nicht transparent vergeben würden. Nach Ansicht der Kommission ist die allgemein geringe Anzahl von europaweiten Ausschreibungen von Rettungsdienstleistungen durch Gebietskörperschaften als Träger des öffentlichen Rettungsdienstes (13 Vergabebekanntmachungen in einem Zeitraum von sechs Jahren, durchgeführt von nur elf der über 400 deutschen Landkreise bzw. kreisfreien Städte) ein Indiz für eine verbreitete Praxis in Deutschland, diese Rettungsdienstleistungen nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der europäischen Vergaberichtlinien und den gemeinschaftsrechtlichen Grundprinzipien zu vergeben. Außerdem seien diese Aufträge ohne Maßnahmen zur Sicherstellung angemessener Transparenz und zur Vermeidung von Diskriminierung vergeben worden.
Die Bundesrepublik Deutschland habe durch diese Vergabepraxis gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG sowie gegen die in Artikel 43 und 49 EG Vertrag niedergelegten Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, insbesondere gegen das von diesen Prinzipien umfasste Diskriminierungsverbot, verstoßen.
Gebietskörperschaften als Träger des Rettungsdienstes erfüllten den Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne von Artikel I b) der Richtlinie 92/50/EWG bzw. von Artikel l Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG. Es dürfe ferner unstreitig sein, dass Verträge, die im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes vergeben werden, öffentliche, entgeltliche Aufträge darstellten, die von den genannten Richtlinien erfasst seien, und die den für die Anwendbarkeit der Richtlinien maßgeblichen Schwellenwert deutlich überschritten. Aus all diesen Umständen folge, dass die in Frage stehenden Dienstleistungsverträge in den von den Richtlinien vorgesehen Verfahren und unter Beachtung ihrer allgemeinen Bestimmungen über die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung hätten vergeben werden sollen.
Da es sich im vorliegenden Fall um Verträge mit eindeutigem grenzüberschreitenden Interesse handele, seien durch die ohne Transparenz erfolgten Vergaben neben den Verpflichtungen aus den Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG auch die allgemeinen Grundprinzipien der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags verletzt worden.
Rettungsdienstleistungen, wie auch Verkehrsdienstleistungen und medizinische Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes, fielen nicht unter die Ausnahmebestimmungen von Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 55 EG-Vertrag, denen zufolge Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, vom Kapitel des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgenommen seien. Die Ausnahmeregelung des Artikel 45 EG-Vertrag, die als Ausnahme von den Grundfreiheiten eng auszulegen sei, beschränke sich streng auf diejenigen Tätigkeiten, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellten. Die Frage, ob öffentliche Gewalt ausgeübt werde, sei nicht mit dem Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der in Frage stehenden Tätigkeit zu beantworten, vielmehr sei die Möglichkeit entscheidend, dem Bürger gegenüber von Hoheitsrechten und Zwangsbefugnissen Gebrauch machen zu können.
Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Vergabepraxis im Bereich des Rettungsdienstes auch bei Beteiligung ausländischer Dienstleistungserbringer so gestaltet werden könnte, dass ein flächendeckender, schneller und hochwertiger Rettungsdienst in allen Landesteilen gewährleistet würde.
(1) ABl. L 209, S. 1.
(2) ABl. L 134, S. 114.
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