19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/10
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 18. April 2008 — Internationaal Verhuis- en Transportsbedrijf Jan de Lely/Belgische Staat
(Rechtssache C-161/08)
(2008/C 183/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Internationaal Verhuis- en Transportsbedrijf Jan de Lely
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 (1) der Kommission vom 12. Juni 1991 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen) so auszulegen, dass die in Art. 11 Abs. 1 des TIR Übereinkommens geregelte Verfallsfrist nur zugunsten des bürgenden Verbands gilt, nicht jedoch zugunsten des Inhabers des Carnets, bzw. dass die Überschreitung der Frist von einem Jahr nach Annahme des Carnet TIR in Ansehung des Inhabers des Carnets Einfluss auf die Eintreibbarkeit der Zollschuld bzw. der Verbrauchsteuern und besonderen Verbrauchsteuern und auf seine Haftung hat und dass die Überschreitung der Frist von einem Jahr das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung dieser Schuld zu Fall bringt?
2.
Ist Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen) so auszulegen, dass die darin geregelte Frist nur für die Führung des Beweises der Regelmäßigkeit der Beförderung gilt, nicht aber für die Führung des Beweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen wurde?
3.
Ist Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1und 2 des Übereinkommens vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen) so auszulegen, dass, soweit die darin geregelte Frist auch für die Führung des Beweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen wurde, gilt, diese Frist keine Verfallsfrist ist und dass der Inhaber des Carnets diesen Beweis auch noch nach Ablauf dieser Frist erbringen kann?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (ABl. L 148, S. 11).
Full & Egal Universal Law Academy