5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/25
Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Griechenland) eingereicht am 28. April 2008 — Maria Kastrinaki/Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis ACHEPA
(Rechtssache C-180/08)
(2008/C 171/38)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Kastrinaki
Beklagter: Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis ACHEPA
Vorlagefragen
1.
Wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unter Berufung auf einen Befähigungsnachweis, der als solcher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG fällt, von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angestellt worden ist und einen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund eines unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags ausübt und sich dienstlich und gehaltsmäßig gemäß diesem Befähigungsnachweis entwickelt hat, besteht dann für die zuständigen Behörden danach die Möglichkeit, im Sinne der Art. 1, 2 und 3 dieser Richtlinie, ausgelegt im Licht der Art. 149 und 150 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ihn von der Ausübung seiner beruflichen Rechte wegen der Unmöglichkeit, die akademische Gleichwertigkeit des Befähigungsnachweises, auf den er sich beruft, zur Einreihung in eine dem Befähigungsnachweis entsprechende Stellengruppe und Gehaltsstufe allein aus dem Grund auszuschließen, dass dieser Befähigungsnachweis von einer Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt worden ist, jedoch nach einem Studium, das zum Teil gemäß einer Franchisingvereinbarung im Aufnahmemitgliedstaat und bei einem Träger absolviert worden ist, der zwar im Aufnahmemitgliedstaat frei tätig ist, jedoch in diesem Staat nicht als Bildungseinrichtung kraft einer entsprechenden allgemeinen Bestimmung des Rechts dieses Staates anerkannt ist?
2.
Besteht für die zuständigen Behörden die Möglichkeit im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, so wie diese in der griechischen Rechtsordnung durch den Gemeinsamen Ministerialerlass Nr. A4/4112/247/1992 umgesetzt worden ist, ausgelegt im Licht der Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 43, 47 Abs. 1, 49 und 55 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund eines unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt ist und dem eine Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG, so wie diese in der griechischen Rechtsordnung durch den Gemeinsamen Ministerialerlass Nr. A4/4112/247/1992 umgesetzt worden ist, erteilt worden ist, von der Ausübung beruflicher Rechte, die sich aus der erteilten Erlaubnis zur Ausübung eines Berufes ergeben, mit der Begründung auszuschließen, dass nicht auch die akademische Gleichwertigkeit seines Studienabschlusses anerkannt worden ist?
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