15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/20
Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008 in der Rechtssache T-351/05, Provincia di Imperia/Kommission
(Rechtssache C-183/08 P)
(2008/C 209/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und L Flynn)
Andere Verfahrensbeteiligte: Provincia di Imperia
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2008 in der Rechtssache T-351/05 aufzuheben;
—
die in dieser Rechtssache von der Provincia di Imperia erhobene Klage für unzulässig zu erklären;
—
der Provincia di Imperia die Kosten der Kommission in der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die Kommission, dass in dem angefochtenen Urteil die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG verkannt worden seien, und zwar insbesondere durch die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin im ersten Rechtszug. Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder moralischen Person sei nämlich nur zulässig, wenn diese Klage demjenigen, der sie einlege, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen könne. Im vorliegenden Fall sei die von der Klägerin erhobene Klage hingegen offensichtlich unzulässig, da ein Urteil, mit dem der angefochtene Rechtsakt aufgehoben würde, als solches keineswegs geeignet sei, der Klägerin im ersten Rechtszug einen „Vorteil“ zu verschaffen. Die Gewährung eines Zuschusses sei nämlich eine unentgeltliche Zuwendung der Kommission, und folglich habe kein Bewerber, der auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen antworte, keinen Anspruch auf Erhalt eines solchen Zuschusses.
Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass selbst dann, wenn die Klägerin im ersten Rechtszug am Tag der Erhebung ihrer Klage ein Rechtsschutzinteresse gehabt haben sollte, dieses jedenfalls am Tag der Verkündung des angefochtenen Urteils entfallen gewesen wäre, da die gesamten für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Haushaltsmittel erschöpft und die Planung abgeschlossen gewesen sei.
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