21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/14
Klage, eingereicht am 29. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-184/08)
(2008/C 158/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot, Bevollmächtigte)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (1) verstoßen hat, dass es keine Sanktionen in Anwendung des Art. 18 der Verordnung erlassen hat oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 18 der Verordnung Nr. 648/2004 erlassen die Mitgliedstaaten spätestens am 8. Oktober 2005 abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch immer keine Sanktionen in Anwendung des genannten Artikels erlassen oder habe diese der Kommission zumindest nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 104, S. 1
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