2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/6
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank 's-Gravenhage, eingereicht am 29. April 2008 — Latchways plc und Eurosafe Solutions BV/Kedge Safety Systems BV und Consolidated Nederland BV
(Rechtssache C-185/08)
(2008/C 197/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank 's-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Latchways plc und Eurosafe Solutions BV
Beklagte: Kedge Safety Systems BV und Consolidated Nederland BV
Vorlagefragen
1.
Fallen Anschlageinrichtungen der Klasse A 1 im Sinne der Europäischen Norm EN 795 (die zum dauerhaften Verbleib an Ort und Stelle bestimmt sind) ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG (1)?
2.
Falls die Antwort auf Frage 1 Nein lautet: Fallen diese Anschlageinrichtungen — dann möglicherweise als Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung — unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG (2)?
3.
Falls die Fragen 1 und 2 verneint werden: Muss — auch in Anbetracht des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG, insbesondere seiner Ziff. 3.1.2.2. — geprüft werden, ob eine persönliche Schutzausrüstung, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, für sich genommen die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, oder muss dabei auch die Frage einbezogen werden, ob die Anschlageinrichtung, mit der die betreffende Schutzausrüstung verbunden wird, unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen im Sinne des Anhangs II sicher ist?
4.
Erlauben das Gemeinschaftsrecht und insbesondere der (Beschluss) 93/465/EWG (3), dass auf einer Anschlageinrichtung im Sinne der Frage 1 als Nachweis für ihre Konformität mit der Richtlinie 89/686/EWG und/oder der Richtlinie 89/106/EWG fakultativ eine CE-Kennzeichnung angebracht wird?
5.
Falls Frage 4 vollständig oder teilweise bejaht wird: Unter Beachtung welches Verfahrens oder welcher Verfahren ist die Konformität in Bezug auf die Richtlinie 89/686/EWG und/oder die Richtlinie 89/106/EWG zu bestimmen?
6.
Ist die Europäische Norm EN 795 hinsichtlich der Anschlageinrichtungen im Sinne der Frage 1 als — vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auszulegendes — Gemeinschaftsrecht anzusehen?
7.
Falls die Frage 6 bejahrt wird: Ist die Europäische Norm EN 795 so auszulegen, dass die Anschlageinrichtung im Sinne von Absatz 1 (durch eine benannte Stelle) unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen (wie Außentemperaturen, Witterungsbedingungen, Alterung der Anschlageinrichtung selbst und/oder der Materialien, mit denen sie befestigt ist, bzw. der Dachkonstruktion) getestet werden muss?
8.
Falls die Frage 7 bejaht wird: Müssen die Tests unter Beachtung der (in der Gebrauchsanleitung angegebenen) Verwendungseinschränkungen durchgeführt werden?
(1) Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, S. 12).
(2) Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399, S. 18).
(3) Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220, S. 23).
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