5.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/26
Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Griechenland) eingereicht am 28. April 2008 — Maria Kastrinaki/Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis ACHEPA
(Rechtssache C-186/08)
(2008/C 171/39)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Kastrinaki
Beklagter: Panepistimiako Geniko Nosokomeio Thessalonikis ACHEPA
Vorlagefrage
Sind die zuständigen Behörden nach der Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Gemeinsame Ministerialordnung A4/4112/247/1992 in die griechische Rechtsordnung umgesetzten Fassung bei Auslegung im Licht der Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 43, 47 Abs. 1, 49 und 55 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft befugt, einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und Inhaber eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EG fallenden Diploms, der bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf der Grundlage eines privatrechtlichen unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt ist und den zum einen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Erlaubnis zum Gebrauch der Berufsbezeichnung und zum anderen von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Gemeinsame Ministerialordnung A4/4112/247/1992 in die griechische Rechtsordnung umgesetzten Fassung die dienstliche und besoldungsmäßige Entwicklung der Festanstellung zu einer Beamtenplanstelle der Laufbahngruppe Hochschulbildung und zu einer Besoldungsstufe dieser Laufbahngruppe mit der Begründung zu versagen, dass nicht auch die akademische Gleichwertigkeit des vom Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zeugnisses über ein Hochschulstudium anerkannt werden könne, da ein Teil des Studiums aufgrund eines Bevollmächtigungsvertrags mit einer privaten Bildungseinrichtung im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt worden sei, die dort nicht als Bildungsinstitut anerkannt sei?
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