21.6.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 158/15
Klage, eingereicht am 5. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-187/08)
(2008/C 158/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und J.B. Laignelot, Bevollmächtigte)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat,
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG sei am 4. Januar 2006 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte für die Wallonische Region noch nicht die Maßnahmen erlassen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich seien, oder habe diese Maßnahmen der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. 2003, L 1, S. 65
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