2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/7
Klage, eingereicht am 6. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-188/08)
(2008/C 197/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Lawunmi)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass Irland in Bezug auf häusliche Abwässer, die durch Faulbecken oder sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen auf dem Land entsorgt werden und für die gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 (1) über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (2) geänderten Fassung weder andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen noch Regelungen des irischen Rechts gelten, dadurch, dass es in Bezug auf diese häuslichen Abwässer die Erfordernisse der Art. 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie und des EG-Vertrags nicht vollständig und ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat;
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Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, es gebe in Irland für häusliche Abwässer, die durch Faulbecken oder sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen außerhalb der Ballungsräume entsorgt werden, weder nationale noch gemeinschaftsrechtliche Regelungen betreffend die Bewirtschaftung gemäß der Richtlinie.
In Ermangelung sonstiger Rechtsvorschriften sei Irland verpflichtet, die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf solche häuslichen Abwässer umzusetzen und anzuwenden. Irland habe diese Anforderungen jedoch weder umgesetzt noch behauptet, sie umgesetzt zu haben. Ferner sei es diesen Anforderungen auch in der Praxis nicht nachgekommen. Insbesondere habe Irland in Bezug auf die fraglichen häuslichen Abwässer Folgendes unterlassen:
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Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie: Die Umsetzung von Art. 4 sei wichtig, weil er Umweltziele enthalte, die verfolgt und in Bezug auf andere in der Richtlinie enthaltene Verpflichtungen eingehalten werden müssten. Art. 4 werde auch in der Praxis im Gewässereinzugsgebiet des Lough Leane verletzt. Dies werde durch den Beweis bestätigt, den die Kommission für die Umweltschäden erbracht habe, die sich daraus ergäben, dass Faulbecken nicht hinreichend kontrolliert würden.
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Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie: Art. 7 sei wichtig zur Vermeidung von Umweltschäden, weil er u. a. eine das gesamte Hoheitsgebiet betreffende Vorausplanung der Regelungen betreffend die Abfallbeseitigung auf geeigneten Deponien vorsehe. Irland habe es nicht nur unterlassen, Art. 7 der Richtlinie umzusetzen, sondern auch versäumt, in der Praxis Pläne zu erstellen, die den Anforderungen des Art. 7 in Bezug auf Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen genügten.
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Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie: Art. 8 sei wichtig, weil er bestimme, dass Abfall entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zu beseitigen sei. Auch in der Praxis verstoße Irland gegen Art. 8, weil es nicht sicherstelle, dass häusliche Abwässer entsprechend der Richtlinie beseitigt würden.
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Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie: Art. 9 sei wichtig, weil er eine förmliche Erlaubnis für ein Abfallbeseitigungsverfahren vorsehe, die Umweltschutzmaßnahmen enthalten müsse. Die von Irland in der Praxis für Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen angewandten Methoden entsprächen nicht diesen Kriterien, so dass ein Verstoß gegen Art. 9 vorliege.
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Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie: Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der Beseitigung häuslicher Abwässer durch Faulbecken oder sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen in der Praxis fast immer um eine Beseitigung im Sinne der Richtlinie. Es sei jedoch denkbar, dass die Behandlungsmethode unter bestimmten Umständen als Verwertungsverfahren angesehen werden könne. Dies könne z. B. im Hinblick auf die spätere Nutzung als Dünger bei Trockenkompostierung häuslicher Abwässer der Fall sein. Daher habe die Kommission Art. 10 in die vorliegende Klageschrift mit aufgenommen.
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Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie: Irland bringe weder gemäß Art. 11 Abs. 3 noch anderweitig zum Ausdruck, dass es Art. 11 der Richtlinie umgesetzt habe. Sollte es dies geltend machen wollen, würde die Kommission darauf hinweisen, dass die von Irland für Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen erlassenen Regelungen nicht für eine Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ausreichten. Insbesondere werde durch die in Irland geltenden Regelungen nicht sichergestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 4 der Richtlinie eingehalten würden. Überdies gebe es kein Registrierungssystem für Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen.
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Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie: Art. 12 sei wichtig in Bezug auf Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlangen, da solche Anlagen für den effektiven Betrieb der periodischen Entfernung und Beseitigung von Schlämmen bedürften. Soweit davon fachliche Dienstleistungen betroffen seien, befassten sich die irischen Rechtsvorschriften und die irische Rechtspraxis damit nicht entsprechend der Richtlinie.
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Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie: Art. 13 sei wichtig, weil ohne ordnungsgemäße Wartung selbst ordnungsgemäß platzierte und installierte Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen versagen und Umweltschäden verursachen könnten. Ein Kontrollsystem sei daher äußerst wichtig. Das als Beweismittel vorgelegte Lough-Leane-Gutachten zeige, dass Irland es nicht nur unterlassen habe, Art. 13 der Richtlinie umzusetzen, sondern die Anforderungen betreffend Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen auch in der Praxis nicht einhalte.
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Umsetzung von Art. 14 der Richtlinie: Art. 14 der Richtlinie sei wichtig in Bezug auf die Dokumentation, anhand deren sichergestellt werden könne, dass Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen nicht überfüllt und ordnungsgemäß gewartet würden. Das als Beweismittel vorgelegte Lough-Leane-Gutachten zeige, dass Irland es nicht nur unterlassen habe, Art. 14 der Richtlinie umzusetzen, sondern die Anforderungen betreffend Faulbecken und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen auch in der Praxis nicht einhalte.
(1) ABl. L 194, S. 39.
(2) ABl. L 78, S. 32.
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