2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/9
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. Mai 2008 — Dr. Susanne Gassmayr gegen Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung
(Rechtssache C-194/08)
(2008/C 197/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dr. Susanne Gassmayr
Beklagte: Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung
Vorlagefragen
1.
1.
Kommt Artikel 11 Z. 1, 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (1) unmittelbare Wirkung zu?
2.
Sind — für den Fall ihrer unmittelbaren Wirkung — die genannten Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass während der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und/oder des Mutterschaftsurlaubes ein Anspruch auf Fortzahlung einer Zulage für Journaldienste zusteht?
3.
Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Mitgliedstaat eine Systementscheidung zur Fortzahlung „eines Arbeitsentgeltes“ dahingehend trifft, dass von diesem grundsätzlich das gesamte Einkommen, jedoch mit Ausnahme so genannter (in § 15 des (österreichischen) Gehaltsgesetzes 1956 aufgezählter) verwendungsbezogen gebührender (verwendungsabhängiger) Nebengebühren (wie die hier strittige Journaldienstzulage), erfasst ist?
2.
Zielen die genannten Bestimmungen andernfalls — für den Fall, dass ihnen keine unmittelbare Wirkung zukommt — auf ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten dahingehend ab, dass einer Arbeitnehmerin, die während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und/oder während des Mutterschaftsurlaubes keine Journaldienste mehr erbringt, ein Anspruch auf Fortzahlung einer Zulage für solche Dienste zustehen soll?
(1) ABl. L 348, S. 1.
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