19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/14
Klage, eingereicht am 14. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-197/08)
(2008/C 183/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: W. Mölls)
Beklagte: Republik Frankreich
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Frankreich dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG (1) verstoßen hat, dass sie ein Mindestpreissystem für in Frankreich in den Verkehr gebrachte Zigaretten sowie ein Verbot aufrechterhält, Tabakwaren „zu einem Sonderangebotspreis zu verkaufen, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft“;
—
der Republik Frankreich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG in der Auslegung des Gerichtshofs klar Eingriffe der Mitgliedstaaten in Form einer willkürlichen Festsetzung von Mindestpreisen für den Kleinverkauf von Tabakwaren verbiete. Da solche Mindestpreise die Hersteller und Einführer aus Drittländern daran hinderten, die Kleinverkaufshöchstpreise für jede ihrer Waren frei zu bestimmen, schränkten sie nämlich den Preiswettbewerb ein und schadeten dem Binnenmarkt.
In Bezug auf den von der Beklagten erhobenen Einwand, ein Verstoß gegen die oben angeführte Bestimmung sei zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich, bestreitet die Kommission nicht, dass es unter bestimmten Umständen notwendig sein könne, zur Erreichung dieses Ziels von den Bestimmungen des EG-Vertrags über die Warenverkehrsfreiheit abzuweichen. Im vorliegenden Fall jedoch könnte, wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit mit einer stärkeren Besteuerung von Tabakwaren angemessen erreicht werden, wodurch das Prinzip der freien Preisbestimmung gewahrt bliebe.
(1) Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40).
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