2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/10
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 15. Mai 2008 — Dr. Erhard Eschig gegen UNIQA Sachversicherung AG
(Rechtssache C-199/08)
(2008/C 197/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Dr. Erhard Eschig
Beklagte: UNIQA Sachversicherung AG
Vorlagefragen
1.
Ist Art 4 (1) der Richtlinie 87/344/EWG des Rates zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vom 22. Juni 19871 (1) dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte „Massenschadenklausel“), widerspricht?
2.
Im Fall der Verneinung von Frage 1.:
Unter welchen Voraussetzungen liegt ein „Massenschaden“ vor, der es im Sinn (beziehungsweise in Ergänzung) der genannten Richtlinie gestattet, dem Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers das Recht der Auswahl des rechtsfreundlichen Vertreters einzuräumen?
(1) ABl. Nr. L 185, S. 77.
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