19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/14
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts, Kassel (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2008 — Plantanol GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Darmstadt
(Rechtssache C-201/08)
(2008/C 183/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Finanzgericht, Kassel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Plantanol GmbH & Co.KG
Beklagte: Hauptzollamt Darmstadt
Vorlagefragen
1.
Steht Artikel 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (Biokraftstoffrichtlinie) (1) insbesondere im Lichte der unter den Randnummern 10, 12, 14, 19, 22 und 27 aufgeführten Erwägungen einer nationalen Bestimmung wie § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006, mit dem eine Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Anteilen von Biokraftstoffen aus Pflanzenöl, die den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen, ausgeschlossen wird, entgegen?
2.
Verlangt der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass ein Mitgliedstaat die Regelungen, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen und mit der er ein auf mehrere Jahre angelegtes Fördersystem durch steuerliche Vergünstigungen geschaffen hat, nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände während des festgeschriebenen Zeitraums zu Lasten des bisher begünstigten Unternehmens ändern darf?
(1) ABl. L 123, S. 42.
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