15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/20
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2008 von American Clothing Associates SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2008 in der Rechtssache T-215/06, American Clothing Associates SA/HABM
(Rechtssache C-202/08 P)
(2008/C 209/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: American Clothing Associates SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert, N. Clarembeaux und C. De Keersmaeker)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Erste Beschwerdekammer des HABM mit ihrer Entscheidung vom 4. Mai 2006 (Sache R 1463/2005-1) hinsichtlich des Teils, der die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klassen 18 „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ und 25 „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ betrifft, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen hat,
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt einen einzigen Rechtsmittelgrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der revidierten und geänderten Fassung (2) rügt. Dieser Rechtsmittelgrund beruht im Wesentlichen auf vier Argumenten.
Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil die Relevanz der Hauptfunktion eines staatlichen Hoheitszeichens bei der Beurteilung des Schutzbereichs eines Kennzeichens verkannt zu haben. Ein staatliches Hoheitszeichen verweise nämlich auf Symbole für die Identität und die Souveränität eines Staates, die nach den künstlerischen Ausdrucksformen und genauen wissenschaftlichem Vorgaben für Wappen entworfen seien. Die Eintragung eines Kennzeichens, gleich welcher Art, als Marke oder als Bestandteil einer Marke könne daher nur dann verweigert werden, wenn es geeignet sei, die Identität oder die Souveränität eines Staates zu beeinträchtigen. Dagegen könne, wenn bloß ein Zeichen als Bestandteil einer Marke wiedergegeben werde, das einem staatlichen Hoheitszeichen ähnlich sei, aber keine oder nur geringe heraldische Merkmale aufweise, die Hauptfunktion dieses staatlichen Hoheitszeichen nicht beeinträchtigt sein.
Zweitens habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil die Relevanz der heraldischen Merkmale eines staatlichen Hoheitszeichens verkannt, indem es festgestellt habe, dass mehrere künstlerische Sichtweisen ein und desselben Kennzeichens anhand der gleichen heraldischen Beschreibung möglich seien. Durch Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft und den Begriff „Nachahmung im heraldischen Sinn“ werde nämlich nicht das Symbol als solches geschützt, sondern eine ganz bestimmte künstlerische Sichtweise oder eine spezifische grafische Darstellung, die sich aus der Anwendung der Regeln der heraldischen Kunst und Wissenschaft ergäben.
Drittens habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil die Tragweite des Begriffs „heraldische Nachahmung“ verkannt und dadurch der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und der Pariser Verbandsübereinkunft ein Verständnis zugrunde zu legen, wonach den jeweiligen Staaten ein gleichsam absolutes Monopol über Zeichen eingeräumt werde, die keine oder keine gegenüber ihrer Eintragung oder Verwendung als Markenbestandteil sehr ausgeprägten heraldischen Merkmale aufwiesen.
Viertens schließlich habe das Gericht bestimmte fallspezifische Umstände von vornherein als unerheblich außer Acht gelassen, wie das Wesen der heraldischen Merkmale, deren Schutz geltend gemacht werde, den Gesamteindruck, den eine Marke hervorrufe, die als Bestandteil ein staatliches Hoheitszeichen oder eine Nachahmung davon enthalte, die Natur des Schutzes, der dem fraglichen staatlichen Hoheitszeichen in dessen Ursprungsland zuteil werde, oder die Bedingungen für die Benutzung der fraglichen Marke.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
(2) Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. 11847, S. 108.
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