2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/11
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. Mai 2008 — The Sporting Exchange Ltd, handelnd unter der Firma „Betfair“; andere Parteien: Minister van Justitie, Stichting de Nationale Sporttotalisator und Scientific Games Racing
(Rechtssache C-203/08)
(2008/C 197/17)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: The Sporting Exchange Ltd, handelnd unter der Firma „Betfair“
Andere Parteien: Minister van Justitie, Stichting de Nationale Sporttotalisator und Scientific Games Racing
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 49 EG so auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung dazu führt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund des in diesem Mitgliedstaat geltenden geschlossenen Genehmigungssystems für das Anbieten von Dienstleistungen bei Glücksspielen nicht verbieten kann, dass ein Dienstleistungsanbieter, dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistungen über das Internet erteilt worden ist, diese Dienstleistungen auch im erstgenannten Mitgliedstaat über das Internet anbietet?
2.
Ist die Auslegung, die der Gerichtshof Art. 49 EG und insbesondere dem Gleichheitssatz und dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot in Rechtssachen beigemessen hat, die sich auf Konzessionen bezogen haben, auf das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Anbieten von Dienstleistungen bei Glücksspielen in einem gesetzlich geregelten Ein-Genehmigungs-System übertragbar?
3.
a)
Kann in einem rechtlich festgelegten Ein-Genehmigungs-System die Verlängerung der Genehmigung für den gegenwärtigen Genehmigungsinhaber, ohne dass mögliche Interessenten die Chance erhalten, sich um diese Genehmigung mitzubewerben, ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Verwirklichung der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sein, die der Gerichtshof als Rechtfertigung der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bei Glücksspielen angeführt hat? Bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen?
b)
Macht es für die Antwort auf die Frage 3a einen Unterschied, ob die zweite Frage zu bejahen oder zu verneinen ist?
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