27.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/2
Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. Mai 2008 — Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha) gegen Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-206/08)
(2008/C 247/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Thüringer Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAZV Gotha)
Beklagte: Eurawasser Aufbereitungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH
Vorlagefragen
1.
Ist ein Vertrag über Dienstleistungen (hier über Leistungen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung), nach dessen Inhalt eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, privatrechtliche Entgelte von Dritten zu erheben, allein aus diesem Grund als Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) — in Abgrenzung zum entgeltlichen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art; 1 Abs. 2 lit. a und d der Richtlinie — einzuordnen?
2.
Falls die erste Vorlagefrage mit nein zu beantworten ist, liegt bei Verträgen der in der ersten Vorlagefrage beschriebenen Art eine Dienstleistungskonzession vor, wenn das mit der fraglichen Dienstleistung auf Grund ihrer öffentlichrechtlichen Ausgestaltung (Anschluss- und Benutzungszwang; Preiskalkulation nach dem Kostendeckungsprinzip) verbundene Betriebsrisiko von vornherein, also auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Leistung selbst erbringen würde, zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest ganz überwiegend übernimmt?
3.
Falls auch die zweite Vorlagefrage verneint wird, ist Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie dahin auszulegen, dass das mit der Erbringung der Leistung verbundene Betriebsrisiko, insbesondere das Absatzrisiko, qualitativ demjenigen nahe kommen muss, das üblicherweise unter den Bedingungen eines freien Marktes mit mehreren konkurrierenden Anbietern besteht?
(1) ABl. L 134, S. 1.
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