2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/12
Klage, eingereicht am 20. Mai 2008 — Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-211/08)
(2008/C 197/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und R. Vidal Puig)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass es den Empfängern von Leistungen des spanischen Nationalen Gesundheitssystems die Erstattung der Krankheitskosten verweigert, die ihnen in einem anderen Mitgliedstaat im Fall einer Krankenhausbehandlung entstanden sind, die sie gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), erhalten haben, sofern das Niveau der Kostenerstattung in dem Mitgliedstaat, in dem diese Behandlung erteilt wird, unter dem nach spanischem Recht liegt;
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Nach dem spanischen Recht der sozialen Sicherheit würden vom Nationalen Gesundheitssystem nur die Kosten von Krankenhauspflegeleistungen erstattet, die von diesem System erbracht würden, abgesehen von ganz außergewöhnlichen Fällen „dringlicher, sofortiger und lebensnotwendiger medizinischer Hilfe“. Infolgedessen würden, wenn sich ein Empfänger von Leistungen des spanischen Nationalen Gesundheitssystems zeitweise in einen anderen Mitgliedstaat begebe und während dieses Aufenthalts gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungsleistungen erhalte, die ihm entstandenen Kosten von den spanischen Stellen nicht erstattet.
2.
Wenn das nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats geltende Niveau der Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten ungünstiger sei als das nach der spanischen Regelung, könne die Weigerung der spanischen Stellen, den Unterschiedsbetrag zu erstatten, die Empfänger des spanischen Nationalen Gesundheitssystems davon abhalten, sich zu dem Zweck in diesen Mitgliedstaat zu begeben, nichtmedizinische Dienstleistungen zu empfangen (z. B. Bildungs- oder touristische Leistungen) oder, wenn es sich um Personen handele, die die Reise bereits unternommen hätten, sie dazu veranlassen, vorzeitig zurückzukehren, um die kostenlose Krankenhausbehandlung in Spanien zu erhalten. Auf diese Weise könne die beanstandete spanische Regelung sowohl die Erbringung jener nichtmedizinischen Dienstleistungen beschränken, die ursprünglich Anlass zur zeitlich begrenzten Reise einer solchen Person in einen anderen Mitgliedstaat gewesen sei, wie auch die nachfolgende Erbringung medizinischer Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71.
3.
Die erwähnten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs seien nicht nach dem Vertrag gerechtfertigt. Insbesondere hätten die spanischen Behörden nicht dargetan, dass diese Beschränkungen notwendig seien, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts des spanischen Nationalen Gesundheitssystems zu verhindern. Daher verstoße die beanstandete Regelung gegen Art. 49 EG.
(1) ABl. L 149, S. 2.
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