30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/19
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2008 von Philippe Guigard gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2008 in der Rechtssache T-301/05, Guigard/Kommission
(Rechtssache C-214/08 P)
(2008/C 223/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Philippe Guigard (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
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das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 2008 in der Rechtssache T-301/05 aufzuheben;
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den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung und Schadensersatz stattzugeben;
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der Beklagten im ersten Rechtszug die gesamten Kosten der Nichtigkeitsklage und des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer trägt im Wesentlichen drei Gründe für sein Rechtsmittel vor.
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht er zunächst geltend, dass das Gericht das Vierte Abkommen von Lomé (1) falsch ausgelegt habe.
Der Fehler des Gerichts bestehe zum einen in der Feststellung, dass dem nationalen Anweisungsbefugten nach Art. 313 Abs. 2 Buchst. k des Abkommens von Lomé die Entscheidung über die Einstellung von Beratern und Sachverständigen der technischen Hilfe obliege, ohne die der Kommission mit diesem Abkommen erteilte Befugnis zur Kontrolle der Haushaltsführung und zur Verwaltung der Haushaltsmittel sowie deren Verpflichtung, dem nationalen Anweisungsbefugten bei der Aushandlung der Verträge technische Hilfe zu leisten, zu berücksichtigen.
Zum anderen bestehe der Fehler des Gerichts in der Feststellung, dass der Antrag des nationalen Anweisungsbefugten an die Kommission auf Billigung der Entscheidung über die Verlängerung des Arbeitsvertrags des Rechtsmittelführers einen ausdrücklichen Verweis auf Art. 314 des Abkommens von Lomé enthalten müsse, um die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von 30 Tagen in Gang zu setzen, obwohl sich ein solches Erfordernis nicht aus diesem Artikel ergebe. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte daher das Gericht, hätte es Art. 314 des Abkommens von Lomé richtig ausgelegt, feststellen müssen, dass die Kommission diese Frist nicht eingehalten habe.
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass die Begründung des angefochtenen Urteils offensichtlich widersprüchlich sei, weil das Gericht zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 317 Buchst. a des Abkommens von Lomé auf der einen Seite festgestellt habe, dass dieser Klagegrund verspätet sei, und auf der anderen Seite, dass er im Wesentlichen mit dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 313 Abs. 2 Buchst. k des Abkommens übereinstimme. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers kann derselbe Klagegrund nicht gleichzeitig als unzulässig und als unbegründet zurückgewiesen werden.
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer schließlich geltend, dass das Gericht seine Verteidigungsrechte verkannt habe, indem es nicht seine gesamte in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation berücksichtigt habe und zudem die Tragweite seines Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verfälscht habe.
(1) Am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnetes Viertes Abkommen zwischen den Staaten im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum (AKP) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (genehmigt durch den Beschluss 91/400/EGKS, EWG des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 über den Abschluss des Vierten AKP-EWG-Abkommens, ABl. L 229, S. 1) in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens (ABl. 1998, L 156, S. 3).
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