2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/13
Klage, eingereicht am 22. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-218/08)
(2008/C 197/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und D. Recchia)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG (1) des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG (2), verstoßen hat, dass sie nicht für alle Betriebe die Erstellung externer Notfallpläne veranlasst hat, für die solche Pläne erforderlich sind;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Seveso-II-Richtlinie verfolge das Ziel, schwere Unfälle mit bestimmten gefährlichen Stoffen zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Ganz offensichtlich sei die Erstellung von externen Notfallplänen eine grundlegende Bestimmung dieser Richtlinie: Dadurch könnten im Ernstfall Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen werden.
Art. 11 finde Kraft des Verweises auf Art. 9 und aufgrund von Art. 2 auf alle Betriebe Anwendung, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden seien, die den in Anhang I Teil 1 und 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprächen oder darüber lägen.
Die von den italienischen Behörden vorgelegten Daten bestätigten, dass nicht alle Betriebe, die über externe Notfallpläne verfügen müssten, tatsächlich mit solchen ausgestattet seien.
(1) ABl. 1997 L 10, S. 13.
(2) ABl. L 345, S. 97.
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