19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/15
Klage, eingereicht am 22. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-219/08)
(2008/C 183/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass es für die im Rahmen einer Erbringung von Dienstleistungen erfolgende Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen verlangt, dass
a)
eine vorherige Genehmigung der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt,
b)
der vom Niederlassungsstaat des Arbeitgebers ausgestellte Aufenthaltstitel drei Monate über den Abschluss der Dienstleistungserbringung hinaus gültig ist;
c)
der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber, der die Dienstleistungen erbringt, beschäftigt ist;
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, dass die Anforderungen, die der Beklagte für die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien ansässige Dienstleistungserbringer aufgestellt habe, den freien Dienstleistungsverkehr einschränkten und zugleich diese Dienstleistungserbringer im Verhältnis zu ihren in Belgien ansässigen Konkurrenten diskriminierten.
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, das System einer vorherigen Genehmigung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit stelle eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Diese Beschränkung könne außerdem weder durch Gründe des Gemeinwohls noch durch eine Bezugnahme auf die Regeln des Schengen-Besitzstands gerechtfertigt werden.
Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin die Unverhältnismäßigkeit der Anforderung, der vom Niederlassungsstaat des Arbeitgebers ausgestellte Aufenthaltstitel müsse drei Monate über den Abschluss der Dienstleistungserbringung hinaus gültig sein.
Mit ihrem dritten Klagegrund hebt die Kommission hervor, dass die Bedingung, nach der ein Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber, der die Dienstleistungen erbringe, beschäftigt sein müsse, trotz der vom Beklagten vorgenommenen positiven Gesetzesänderungen eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs sei.
Full & Egal Universal Law Academy