15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/24
Klage, eingereicht am 21. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-222/08)
(2008/C 209/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und A. Nijenhuis)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien bei der Umsetzung der Vorschriften betreffend die Berechnung der Kosten und die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen seinen Verpflichtungen aus den Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und Anhang IV Teil A der Richtlinie 2002/22/EG nicht nachgekommen ist;
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Richtlinie 2002/22 regelt u. a. die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können und enthält Bestimmungen betreffend die Verfügbarkeit des Universaldienstes. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass, wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung des Universaldienstes möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellt, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind, die Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes auf die in Art. 12 dargestellte Art und Weise berechnet werden. Anhang IV Teil A enthält Bestimmungen betreffend die Berechnung der Nettokosten. Art. 13 Abs. 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Art. 12 feststellen, dass ein Unternehmen unzumutbar belastet wird, auf Antrag eines benannten Unternehmens die Einführung eines Entschädigungsverfahrens beschließen können.
Nach Ansicht der Kommission hat Belgien die Bestimmungen der Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und des Anhangs IV Teil A der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Die belgische Regelung sehe nämlich keine Beurteilung der Frage vor, ob das Anbieten sozialer Tarife im Rahmen der Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die benannten Unternehmen darstelle. Somit genügten die belgischen Regelungen nicht den Anforderungen betreffend die Berechnung der Nettokosten, wie sie u. a. im letzten Teil des Anhangs IV Teil A der Richtlinie festgelegt seien.
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