19.7.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 183/16
Klage, eingereicht am 2. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-239/08)
(2008/C 183/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,
—
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/100/EG sei am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, d. h. am 1. Januar 2007, abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien von dem Beklagten noch nicht alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen erlassen oder der Kommission mitgeteilt worden.
(1) ABl. L 363, S. 141.
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