2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/15
Klage, eingereicht am 2. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-241/08)
(2008/C 197/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur korrekten Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) erforderlich sind, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat;
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen, die sie aus Verstößen gegen Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG (Habitatrichtlinie) herleitet.
Mit ihrer ersten Rüge betont sie den expliziten Charakter von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, die jegliche Verschlechterung der natürlichen Lebensräume verbiete. Die Einführung des Begriffs der „signifikanten Auswirkungen“ in die nationalen Rechtsvorschriften zur Begrenzung der Anwendung der vorgenannten Bestimmung auf bestimmte menschliche Tätigkeiten sei somit nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig könne der nationale Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten wie die Jagd oder den Fischfang in den „Natura 2000“-Gebieten kategorisch deren „nicht störenden“ Charakter bekräftigen, selbst wenn diese Tätigkeiten vorübergehend oder im Rahmen der geltenden nationalen Vorschriften ausgeübt würden.
Mit ihrer zweiten Rüge hebt die Kommission zunächst hervor, dass nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie alle Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stünden oder hierfür nicht notwendig seien, abgesehen von den Fällen strikter Auslegung eine angemessene Prüfung erforderten. Die Rechtsvorschriften der Beklagten seien im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht insofern problematisch, als sie systematisch in den Verträgen „Natura 2000“ vorgesehene Arbeiten, Gewerke oder Gestaltungen von dem Verfahren zur Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt freistelle.
Die Kommission weist sodann darauf hin, dass das französische Recht Projekte kenne, die weder eine Genehmigung noch eine Billigung der Verwaltung erforderten und folglich außerhalb des Prüfungsverfahrens lägen. Manche dieser Projekte hätten im Hinblick auf die Ziele der Erhaltung der Arten signifikante Auswirkungen auf die „Natura 2000“-Gebiete.
Durch die nationalen Rechtsvorschriften müssten schließlich die Antragsteller klar dazu verpflichtet werden, Alternativlösungen für den Fall in Betracht zu ziehen, dass die Auswirkungen eines Projekts oder eines Verwaltungsplans für ein derartiges Gebiet negativ beurteilt würden.
(1) ABl. L 206, S. 7.
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