27.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 247/2
Vorabentscheidungsersuchen des Budaörsi Városi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 2. Juni 2008 — Pannon GSM Zrt./Erzsébet Sustikné Győrfi
(Rechtssache C-243/08)
(2008/C 247/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budaörsi Városi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pannon GSM Zrt.
Beklagte: Erzsébet Sustikné Győrfi
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, nach dem die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, dahin auszulegen, dass eine von einem Gewerbetreibenden verwendete missbräuchliche Klausel nicht ipso iure, sondern nur im Fall erfolgreicher Anfechtung der missbräuchlichen Klausel durch einen darauf gerichteten Antrag des Verbrauchers für diesen unverbindlich ist?
2.
Erfordert der in der Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 gewährleistete Verbraucherschutz, dass das nationale Gericht von Amts wegen, auch ohne darauf gerichteten Antrag, d. h. ohne die auf die Missbräuchlichkeit der Klausel gestützte Anfechtung, — unabhängig von der Natur des Verfahrens, sei es streitig oder nicht streitig — die Missbräuchlichkeit einer ihm vorgelegten Vertragsklausel beurteilt und so auch während der Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die vom Gewerbetreibenden verwendete Klausel von Amts wegen prüft?
3.
Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Welche Gesichtspunkte sind bei dieser Prüfung vom nationalen Richter zu berücksichtigen und abzuwägen?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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