15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/30
Klage, eingereicht am 10. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-249/08)
(2008/C 209/45)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und C. Cattabriga)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 (1) des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (2) des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen hat,
—
dass sie keine Vorkehrungen für eine angemessene Kontrolle, Inspektion und Überwachung der Ausübung des Fischfangs in ihrem Staatsgebiet und in den ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern getroffen hat, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften über die Mitführung und die Verwendung von Treibnetzen, und
—
dass sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass gegen die für Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung betreffend die Mitführung und Verwendung von Treibnetzen Verantwortlichen geeignete Maßnahmen getroffen werden, insbesondere durch Verhängung von abschreckenden Sanktionen gegen diese Personen;
—
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Seitdem 1992 das Verbot eingeführt worden sei, Treibnetze mit einer Länge von mehr als 2,5 km mitzuführen und zu verwenden, und dieses Verbot im Jahre 2001 auf Treibnetze jeder Länge ausgedehnt worden sei, habe die italienische Fangflotte systematisch und massiv dagegen verstoßen.
2.
Das Ausmaß und die Schwere dieser Verstöße seien direkt auf die Ineffizienz des italienischen Kontrollsystems für die Einhaltung dieses Verbots und auf die Unangemessenheit der Sanktionen zurückzuführen, die die italienische Rechtsordnung für die Verletzung dieses Verbots vorsehe.
3.
Hierzu bemerkt die Kommission, dass die Aufsicht über die Verwendung von Treibnetzen von ganz verschiedenen Stellen gleichzeitig, im Verhältnis zu deren jeweiligen anderen Aufgaben sekundär und ohne entsprechende Koordinierung ausgeübt werde. Der Mangel an Personal, Zeit und nötigen Mitteln verhindere so eine effiziente Kontrolle.
4.
Es fehle auch an einer entsprechenden Vorbereitung und strategischen Planung der Kontrolltätigkeiten betreffend die Verwendung von Treibnetzen. Die Kontrollaktivität müsste sorgfältig nach spezifischen Risikofaktoren geplant werden und einer umfassenden, integrierten und rationalen Strategie folgen. Außerdem müsste sie sich hauptsächlich auf verschiedene Zeiträume des Jahres sowie auf ganz bestimmte Regionen und Kontrollposten konzentrieren. Nichts von alledem sei jedoch von den italienischen Behörden unternommen worden.
5.
Die mit der Kontrolle der Verwendung von „spadare“ (pelagische Treibnetze) betrauten Behörden hätten auch keinen Zugang zu den Informationen über die Ortung von Fischereibooten, die über das System der Kontrolle von Fischereifahrzeugen über Satellit (SKF), das in Art. 3 der Verordnung Nr. 2847/93 vorgesehen sei, gesammelt würden. Aus einer von der Kommission durchgeführten Untersuchung gehe außerdem hervor, dass eine sehr große Zahl von Fischereifahrzeugen noch nicht über die für das Funktionieren des Systems SKF notwendigen Anlagen für die Ortung über Satellit verfüge. Was die Datenerhebung betreffe, so seien die in der Verordnung Nr. 2847/93 vorgesehene Umstellung der Logbücher, der Anlandeerklärungen und der Verkaufsabrechnungen auf EDV und erst recht die Abgleichung dieser Daten mit den über das System SKF gesammelten Informationen alles andere als effizient.
6.
Wenn schon die von den italienischen Behörden ausgeübte Kontrolle über die Verwendung von „spadare“ völlig unbefriedigend erscheine, so sei auch die Bekämpfung von Verstößen gegen die Gemeinschaftsbestimmungen über die Mitführung und Verwendung dieser Netze nicht effizienter.
7.
Dazu bemerkt die Kommission erstens, dass die geltende italienische Sanktionsregelung entgegen Art. 9a der Verordnung Nr. 3094/86 (3) und entgegen den Bestimmungen, die dessen Inhalt später übernommen und erweitert haben, im Wesentlichen nur die Verwendung und die versuchte Verwendung von Treibnetzen, aber nicht ihr bloßes Mitführen verbiete.
8.
Zweitens werde ein festgestellter Verstoß gegen das Verbot der Verwendung von Treibnetzen von den lokalen Kontrollbehörden vor allem aufgrund des vorhandenen sozialen Drucks nicht regelmäßig an die zuständigen Behörden weitergeleitet und jedenfalls nicht effizient verfolgt und geahndet. Die Anzahl und die Höhe der verhängten Sanktionen seien nämlich lächerlich gering.
9.
Für die Kommission ist daher umfassend bewiesen, dass das in Italien zur Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen über Treibnetze angewandte Kontroll- und Sanktionssystem völlig unzureichend sei, um die Erfüllung der mitgliedsstaatlichen Pflichten aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2241/87 sowie aus den Art. 2 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93 zu gewährleisten.
(1) ABl. L 207, S. 1.
(2) ABl. L 261, S. 1.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 288, S. 1).
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