2.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 197/15
Klage, eingereicht am 12. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta
(Rechtssache C-252/08)
(2008/C 197/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und A. Alcover San Pedro)
Beklagte: Republik Malta
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A, Anhang VI Abschnitt A und Anhang VII Abschnitt A und aus Art. 12 in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2001/80/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie diese Richtlinie in Bezug auf den Betrieb des Phase One Dampfkraftwerks des Elektrizitätswerks Delimara und den des Elektrizitätswerks in Marsa nicht richtig angewandt hat;
—
der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, dass das Phase One Dampfkraftwerk des Elektrizitätswerks Delimara die Emissionsgrenzwerte, die in der Richtlinie für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub festgelegt seien, nicht einhalte.
Sowohl in Bezug auf das Phase One Dampfkraftwerk des Elektrizitätswerks Delimara als auch auf das Elektrizitätswerk in Marsa habe Malta zudem die Anforderungen an die kontinuierliche Messung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxid und Staub nach Art. 12 und Anhang VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie nicht erfüllt.
(1) ABl. 2001, L 309, S. 1.
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