15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/32
Klage, eingereicht am 17. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-259/08)
(2008/C 209/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Recchia)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 5 und 8 abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG (1) des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang oder/und ordnungsgemäß umzusetzen;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Kommission habe die Vereinbarkeit der Maßnahmen, die die Hellenische Republik zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG ergriffen habe, geprüft. Diese Prüfung habe gezeigt, dass bestimmte Bestimmungen der Richtlinie nicht in vollem Umfang oder/und nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien.
2.
Im Einzelnen ist die Kommission der Auffassung, dass die Hellenische Republik Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG nicht umgesetzt habe, da sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten zu bewahren, zu erhalten oder wiederherzustellen.
3.
Ferner stellt die Kommission fest, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, da der Umsetzungsakt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Qualifizierung eines Gebiets als Schutzgebiet nicht zulasse, keine Vorschrift für den Schutz der Lebensräume enthalte, die sich außerhalb der Schutzgebiete befänden, aber an diese angrenzten, und auch keine Vorschrift für die Frage der Wiederherstellung der zerstörten Lebensräume und der Schaffung neuer enthalte, obwohl es sich um wichtige Ziele der Richtlinie handle.
4.
Die Kommission macht außerdem geltend, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, weil kein förmliches Verfahren für die Qualifizierung von Gebieten als Schutzgebiete vorgesehen worden sei, weil es keine ausdrückliche Bezugnahme auf und keine Verbindung zwischen den Arten des Anhangs I und der Verpflichtung zur Qualifizierung von Gebieten als Schutzgebiete gebe und keine Bezugnahme auf die Verpflichtung enthalten sei, die Tendenzen und die Veränderungen der Niveaus der Population der geschützten Arten zu berücksichtigen.
5.
Anschließend stellt die Kommission fest, dass Art. 5 der Richtlinie 79/409/EWG nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, da die griechischen Rechtsvorschriften keine allgemeine Bestimmung für den Schutz der Arten enthalte, wie es die Richtlinie vorschreibe, sondern auf die Jagd ausgerichtet seien. Darüber hinaus seien die Verbote des absichtlichen Tötens der geschützten Arten und des absichtlichen Sammelns von Eiern nicht umgesetzt worden.
6.
Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei, weil es in den griechischen Rechtsvorschriften kein allgemeines Verbot sämtlicher Mittel, Methoden oder Einrichtungen gebe, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden könnten oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten.
7.
Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 5 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nicht vollständig oder/und ordnungsgemäß umgesetzt habe.
(1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
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