15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/34
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 19. Juni 2008 — Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening/Stockholms kommun durch sein Marknämnd
(Rechtssache C-263/08)
(2008/C 209/51)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening
Rechtsmittelgegnerin: Stockholms kommun durch sein Marknämnd
Vorlagefragen
1.
Ist Anhang II Nr. 10 der UVP-Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass er wasserrelevante Tätigkeiten, bei denen eindringendes Grundwasser aus einem Tunnel für Hochspannungsleitungen abgeführt wird und Wasser in den Grund oder das Gestein eingeleitet (zugeführt) wird, um eine etwaige Grundwasserabsenkung auszugleichen, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ableitung und Einleitung umfasst?
2.
Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Verlangt Art. 10a der UVP-Richtlinie — wonach die betroffene Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben muss, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten — auch, dass die betroffene Öffentlichkeit befugt ist, die Entscheidung eines Gerichts über die Erteilung der Genehmigung in einem Fall anzufechten, in dem die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, sich am Verfahren vor dem Gericht wegen der Erteilung der Genehmigung zu beteiligen und sich zu äußern?
3.
Falls die Fragen 1 und 2 zu bejahen sind: Sind Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 10a der UVP-Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf die betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 4 bzw. Art. 10a aufstellen kann, so dass kleine, auf lokaler Ebene organisierte Umweltschutzvereinigungen berechtigt sind, an dem Entscheidungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 für Projekte teilzunehmen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in dem Bereich haben, in dem die Vereinigung tätig ist, sie aber kein Anfechtungsrecht im Sinne von Art. 10a haben?
(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 49).
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