13.9.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/6
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juni 2008 — Federutility u. a./Autorità per L'Energia Elettrica e il Gas u. a.
(Rechtssache C-265/08)
(2008/C 236/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale della Lombardia (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Federutility u. a.
Beklagte: Autorità per L'Energia Elettrica e il Gas u. a.
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 23 der Richtlinie 2003/55/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, die die Öffnung des Gasmarkts regelt, im Einklang mit den sich aus dem EU Vertrag ergebenden Grundsätzen dahin auszulegen, dass diese Bestimmung und die Gemeinschaftsgrundsätze einer nationalen Vorschrift (und den nachfolgenden Anwendungsmaßnahmen) entgegenstehen, die nach dem 1. Juli 2007 weiterhin die nationale Regulierungsbehörde ermächtigen, Referenzpreise für die Belieferung von Privatkunden (einer unbestimmten und unter den Kundenkategorien nicht definierten Kategorie, die als solche keine Wertung in Bezug auf besondere Situationen sozioökonomischer Benachteiligung enthält, die die Bestimmung der genannten Referenzpreise rechtfertigen könnten) mit Erdgas zu bestimmen, die die Verteilungs- oder Vertriebsunternehmen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in ihre geschäftlichen Angebote aufnehmen müssen?
2.
Ist diese Bestimmung (der genannte Art. 23) in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2003/55/EG (der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich — soweit hier relevant — auf den Preis der Versorgung beziehen können) dahin auszulegen, dass die genannten Gemeinschaftsbestimmungen einer nationalen Vorschrift nicht entgegenstehen, die unter Berücksichtigung der besonderen Marktsituation — die dadurch gekennzeichnet ist, dass, zumindest auf der Großhandelsebene, noch keine Bedingungen „effektiven Wettbewerbs“ gegeben sind — die Bestimmung des Referenzpreises für Erdgas — der zwingend in den geschäftlichen Angeboten, die die einzelnen Verkäufer ihren Privatkunden im Bereich des Universaldienstes unterbreiten, anzugeben ist — auf dem Verwaltungsweg zulässt, während alle Kunden als „frei“ anzusehen sind?
(1) ABl. L 176, S. 57.
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