30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/27
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juni 2008 von Christos Michail gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. April 2008 in der Rechtssache T-486/04, Michail/Kommission
(Rechtssache C-268/08 P)
(2008/C 223/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christos Michail (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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soweit erforderlich, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2008 in der Rechtssache T-486/06 aufzuheben;
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über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Michail geltend, dass das Gericht das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe und seiner Pflicht, Urteile zu begründen, nicht nachgekommen sei, da es im angefochtenen Urteil zwar festgestellt habe, dass die Kommission dazu beigetragen habe, dass beim Rechtsmittelführer das Gefühl entstanden sei, Opfer von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Beamtenstatuts zu sein, seine Klage aber gleichwohl als unbegründet abgewiesen habe.
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, dass es die von ihm zu würdigenden Tatsachen u. a. dadurch verfälscht habe, dass es diese einzeln und nicht in ihrem Gesamtzusammenhang geprüft habe, und dass es bei der rechtlichen Bewertung dieser Tatsachen mehrere Fehler begangen habe.
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer schließlich, dass das Gericht zahlreiche von ihm angeführte Klagegründe, die u. a. auf eine Verletzung der Art. 21a, 22a und 22b des Statuts sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gestützt waren, wegen mangelnder Bestimmtheit als unzulässig zurückgewiesen habe. Indem es seine Klage in mehrere Teile zerstückelt habe, habe das Gericht nämlich den Kern des Gegenstands und der Struktur der Klage verfälscht.
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