30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/27
Klage, eingereicht am 24. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-271/08)
(2008/C 223/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Kukovec, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt
—
dass der Gerichtshof feststellen möge, dass die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Januar 2006 gegen Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG (1) und seit 1. Februar 2006 gegen Artikel 20 in Verbindung mit den Artikeln 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG (2) verstossen habe, indem kommunale Behörden und Betriebe mit mehr als 1,218 Beschäftigten Dienstleistunsvertäge über die betriebliche Altersvorsorge ohne europaweite Ausschreibung direkt an die in § 6 des TV-EUmw/VKA genannten Einrichtungen und Unternehmen vergeben habe.
—
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Deutschland könnten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Nach dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (im Weiteren: „Tarifvertrag“) obliege die Durchführung der Entgeltumwandlung den kommunalen Behörden bzw. Betrieben. Die Entgeltumwandlung sei bei öffentlichen Zusatzvorsorgeeinrichtungen, bzw. von Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe oder von Kommunalversicherern durchzuführen. In der Regel schlössen die kommunalen Behörden bzw. Betriebe Gruppenversicherungsverträge für alle ihre Arbeitnehmer ab, mit denen eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit den oben genannten Einrichtungen getroffen würde.
Nach den Erkenntnissen der Kommission würden diese Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung von kommunalen Behörden bzw. Betrieben ohne Durchführung von europaweiten Ausschreibungen direkt an die im Tarifvertrag genannten Einrichtungen und Unternehmen vergeben.
Dienstleistungen der betrieblichen Altersvorsorge seien in Anhang I A, Kategorie 6 der Richtlinie 92/50/EWG bzw. seit dem 1. Februar 2006 von Anhang II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG erfasst. Es handele sich dabei um Versicherungs- und Pensionsfondsleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zu zählen seien. Folglich seien die in Frage stehenden, von kommunalen Behörden, also von öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträge schriftliche, entgeltliche und öffentliche Aufträge im Sinne der genannten Richtlinien. Aus der Rechtsprechung gehe außerdem hervor, dass Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/50/EWG nicht zwischen jenen Aufträgen unterscheidet, die ein öffentlicher Auftraggeber vergibt, um seine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben zu erfüllen, und solchen, die in keinem Zusammenhang mit derartigen Aufgaben stehen. Der Gerichtshof habe daher das Konzept der funktionalen Auftraggebereigenschaft abgelehnt. Dem Einwand der deutschen Stellen, dass kommunale Behörden bzw. Betriebe bei der betrieblichen Altersversorgung funktional nicht öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sind, könne also nicht gefolgt werden.
Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die fraglichen Aufträge in erheblichem Ausmaße die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nicht etwa jeder einzelne Vertrag dieser Berechnung zugrunde zu legen. Es komme vielmehr auf die Dauer des Rahmenvertrages an, da die einzelnen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht Gegenstand der Auftragsvergabe im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts seien. Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung sei dementsprechend gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung geplanten Aufträge. Nach den Berechnungen der Kommission überschreiten mindestens 110 Städte in der Bundesrepublik Deutschland den Schnellenwert.
Kommunale Behörden und Betriebe hätten daher Dienstleistungsverträge über die betriebliche Altersvorsorge nicht direkt an die im Tarifvertrag genannten Einrichtungen und Unternehmen, sondern nach Durchführung einer europaweiten Ausschreibung vergeben müssen. An dieser Beurteilung könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Entgeltfortzahlung tarifvertraglich geregelt wird. Erstens, die Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe eindeutig davon aus, dass es keinen allgemeinen Tarifautonomievorbehalt im Gemeinschaftsrecht gibt, und zweitens, die Kommission kann nicht erkennen, dass der im deutschen Grundgesetz verankerte Grundsatz der Tarifautonomie durch die Erfüllung von für öffentliche Auftraggeber bestehenden gesetzlichen Ausschreibungspflichten unzulässig eingeschränkt würde.
(1) ABl. L 209, S. 1.
(2) ABl. L 134, S. 114.
Full & Egal Universal Law Academy