15.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 209/36
Klage, eingereicht am 25. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-273/08)
(2008/C 209/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Alcover San Pedro)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1, 2 und 3, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (1) verstoßen hat, dass es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften weder seine Programme für die Verminderung der nationalen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Ammoniak (NH3) noch seine nationalen Emissionsinventare für SO2, NOx, VOC und NH3 noch seine jährlichen Emissionsprognosen für SO2, NOx, VOC und NH3 für das Jahr 2010 übermittelt hat;
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, das Großherzogtum Luxemburg habe innerhalb der mit der Richtlinie 2001/81/EG gesetzten Fristen drei Arten von Unterlagen nicht übermittelt, die die Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (VOC) und Ammoniak (NH3) beträfen.
Erstens habe der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie verstoßen, Programme für die fortschreitende Verminderung der nationalen Emissionen der genannten Schadstoffe zu erstellen.
Zweitens und drittens habe er für diese Schadstoffe die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 betreffend die Erstellung und jährliche Aktualisierung der nationalen Emissionsinventare und Emissionsprognosen für das Jahr 2010 nicht eingehalten.
Schließlich habe er gegen seine Verpflichtung verstoßen, der Kommission diese drei Arten von Unterlagen innerhalb der von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Fristen zu übermitteln.
(1) ABl. L 309, S. 22.
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