30.8.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/29
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de la Social No 23 de Madrid (Spanien) eingereicht am 26. Juni 2008 — Francisco Vicente de Pereda/Madrid Movilidad S.A.
(Rechtssache C-277/08)
(2008/C 223/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de la Social No 23 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Francisco Vicente de Pereda
Beklagte: Madrid Movilidad S.A.
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin gehend auszulegen, dass ein Arbeitnehmer, dessen im Urlaubsplan seines Arbeitgebers vorgesehener Urlaub zeitlich mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge eines vor dem vorgesehenen Urlaubsbeginn erlittenen Arbeitsunfalls zusammenfällt, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit berechtigt ist, seinen Urlaub in einem anderen als dem zuvor festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, unabhängig davon, ob das Kalenderjahr, auf das der Urlaub entfällt, abgelaufen ist oder nicht?
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, S. 9.
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